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kann  jedoch  beschließen,  einzelne  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten
oberen  Beamten  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  zu  verhandeln.


C.  57.

Der  Provinzialausschuß  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung.
  Dieselbe  bedarf  der  Genehmigung  des  Provinziallandtages.

Geschäfte  des  Provinzialausschusses.

g.  58.

Dem  Provinzialausschusse  liegt  die  Erledigung  folgender  Geschäfte  ob:

I.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien
  oder  Beamte  durch  Gesetz  oder  Beschluß  des  Provinziallandtages  beauftragt
  sind.

.  59.

II.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes,
insbesondere  das  Vermögen  und  die  Anstalten  desselben  nach  Maßgabe  der  Gesetze,
der  auf  Grund  von  Gesetzen  erlassenen  Königlichen  Verordnungen  und  der  von
dem  Provinziallandtage  beschlossenen  Reglements  (G.  8  Nr.  2),  sowie  des  von
diesem  festgestellten  Haushaltsetats  zu  verwalten.

C.  60.

III.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Provinzialbeamten  zu  ernennen,  soweit
die  Ernennung  derselben  nicht  dem  Provinziallandtage  vorbehalten  ist  (S.  41),  und
deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.

C.  61.

IV.  Der  Provinzialausschuß  hat  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten
abzugeben,  welche  ihm  von  den  Ministern  oder  dem  Oberpräsidenten  überwiesen
  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Von  den  Provinzial-  und  Bezirksräthen  (Behörden  des  Staates),
ihrer  Zusammensetzung  und  ihren  Geschäften.
.  62  bis  86.

(Fortgefallen.)
(Nr.  9215.