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Sechster  Abschnitt.
Von  den  Provinzialbeamten.

Landesdirektor  (Landeshauptmann).

g.  87.

Zur  Wahrnehmung  der  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung
  wird  ein  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  bestellt,  welcher  von  dem
Provinziallandtage  auf  mindestens  sechs  bis  höchstens  zwölf  Jahre  zu  wählen  ist.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  bedarf  der  Bestätigung  des  Königs.
Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  der  Provinziallandtag  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  kann  der  Minister  des  Innern
die  kommissarische  Verwaltung  der  Stelle  auf  Kosten  des  Provinzialverbandes
anordnen.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Provinziallandtag  die  Wahl  verweigert
  oder  den  nach  der  ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  wählt.  Die  kommissarische
  Verwaltung  dauert  so  lange,  bis  die  Wahl  des  Provinziallandtages,
deren  wiederholte  Vornahme  ihm  jederzeit  zusteht,  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Der  Provinzialausschuß  ist  berechtigt,  zur  Uebernahme  der  kommissarischen
Verwaltung  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.

§S.  88.

Für  den  Fall  einer  Behinderung  des  Landesdirektors,  sowie  im  Falle  der
Erledigung  der  Stelle  desselben  bestellt  der  Provinzialausschuß  einen  Stellvertreter
bis  zur  Aufnahme  der  Geschäfte  durch  den  Landesdirektor,  beziehungsweise  bis
zum  Eintritte  einer  kommissarischen  Verwaltung  nach  Maßgabe  des  §.  87.

Weder  der  kommissarische  Vertreter,  noch  der  Stellvertreter  des  Landesdirektors
  sind  als  solche  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Ausschusses.

G.  89.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  wird  von  dem  Oberpräsidenten  in
sein  Amt  eingeführt  und  vereidigt.

G.  90.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  führt  unter  der  Aufsicht  des  Provinzialausschusses
  die  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung.
Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Provinzialausschusses  vor  und  trägt  für  die  Ausführung
  derselben  Sorge.

Bz  ist  der  Dienstvorgesetzte  sämmtlicher  Provinzialbeamten.

Der  Landesdirektor  vertritt  den  Provinzialverband  nach  außen  in  allen
Angelegenheiten,  insbesondere  auch  da,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  verlangen.
  Er  verhandelt  Namens  des  Provinzialverbandes  mit  Behörden  und
Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.