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Beamte  der  Provinzialinstitute  2c.

C.  95.

Ueber  die  an  den  einzelnen  Provinzialinstituten  und  in  der  Provinzial-Chaussee=
  und  Wegeverwaltung  anzustellenden  Beamten,  sowie  über  die  Art  der
Anstellung  derselben  wird  durch  die  für  jene  Institute  und  jenen  Verwaltungs.
zweig  zu  erlassenden  Reglements  beziehungsweise  die  für  dieselben  festzustellenden
Etats  bestimmt.

Bis  zum  Erlasse  neuer  Reglements  bleiben  die  bestehenden  Reglements  in
Geltung.

Dienstliche  Verhältnisse  der  Provinzialbeamten.

G.  96.

Sämmtliche  Provinzialbeamte  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer
Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  derselben  werden  durch
ein  von  dem  Provinziallandtage  zu  erlassendes  Reglement  geordnet.

K.  97.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Stellen  von  Provinzialbeamten  mit  Militär,
invaliden  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  gesetzlichen  Vorschriften.

g.  98.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Provinzialbeamten  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Geset=  Samml.  S.  465)  mit  folgenden
Maßgaben  Anwendung:

1)  Gegen  den  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  und  die  im  §.  Al  gedachten
  Provinzialbeamten  ist  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  nur
in  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  zulässig.

2)  Gegen  die  übrigen  Provinzialbeamten  steht  die  den  Ministern  und  den
Provinzialbehörden  beigelegte  Befugniß  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  dem  Landesdirektor  zu;  jedoch  dürfen  die  von  ihm  festzusetzenden
Geldbußen  den  Betrag  von  dreißig  Mark  nicht  übersteigen.

Außerdem  steht

3)  den  Vorstehern  von  Provinzialanstalten  die  Befugniß  zu,  gegen  die
ihnen  nachgeordneten  Anstaltsbeamten,  mit  Ausnahme  der  oberen
Anstaltsbeamten,  Geldbußen  bis  zu  zehn  Mark  festzusetzen.

4)  Gegen  die  Disziplinarverfügungen  des  Landesdirektors  und  der  Vorsteher
  von  Provinzialanstalten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.