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5)  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  tritt  an
die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Landesdirektor  und,  sofern
das  Verfahren  gegen  den  letzteren  selbst  oder  einen  der  im  G.  41  gedachten
  Provinzialbeamten  gerichtet  ist,  der  Minister  des  Innern,  an
die  Stelle  der  Bezirksregierung  beziehungsweise  des  Disziplinarhofes
der  Bezirksausschuß  und  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das
Oberverwaltungsgericht.

Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Bezirksausschusse
und  dem  Oberverwaltungsgerichte  werden  vom  Minister  des  Innern
ernannt.  Die  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgerichte
  findet  im  mündlichen  Verfahren  statt.  Das  Gutachten
  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzuholen.

Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  eingestellt  werden.
6)  Die  Bestimmung  des  §.  16  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852
findet  auch  auf  die  Provinzialbeamten,  mit  Ausnahme  der  im  F§.  41

gedachten,  Anwendung.

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialkommissionen.

G.  99.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Anstalten,
sowie  für  die  Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
können  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  bestellt  werden.  Die  Einsetzung,
die  Begrenzung  der  Zuständigkeit  und  die  Art  und  Weise  der  Zusammensetzung
derselben  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Provinziallandtages  ab.  Die  Wahl  der
Mitglieder  steht  dem  Provinzialausschusse  zu,  sofern  sich  nicht  der  Provinziallandtag
  dieselbe  für  einzelne  Kommissionen  oder  Kommissare  selbst  vorbehält.

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  dem  Provinzialausschusse
ihre  Geschäftsanweisung  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  der  Aufsicht  desselben.

Schlußbestimmung.

S.  100.

Die  Mitglieder  des  Provinziallandtages,  des  Provinzialausschusses  und  der
Provinzialkommissionen,  sowie  die  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialrathes
erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende  Entschädigung.

Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Provinziallandtag.

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