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Achter  Abschnitt.
Von  dem  Provinzialhaushalte.

Aufstellung  und  Feststellung  des  Provinzialhaushalts-Etats.

K.  101.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  entwirft  der  Provinzialausschuß  einen
Haushalts-Etat  für  ein  oder  mehrere  Jahre.  Derselbe  wird  vom  Provinziallandtage
  festgestellt  und  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  veröffentlicht.

C.  102.

Bei  Vorlegung  des  Haushalts-Etats  hat  der  Provinzialausschuß  über  die
Verwaltung  und  den  Stand  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  Bericht
zu  erstatten.  ·

§.103.

Der  Provinzialausschuß  beziehungsweise  in  Ausführung  der  Beschlüsse
desselben  der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der
Haushalt  nach  dem  Etat  geführt  werde.

Der  Landesdirektor  erläßt  die  Einnahme=  und  Ausgabeanweisungen  an  die
Provinzial=  (Landes-)  Hauptkasse.

Etatsüberschreitungen  und  außeretatsmäßige  Ausgaben  dürfen  nur  unter
Verantwortung  des  Provinzialausschusses  stattfinden  und  bedürfen  der  Genehmigung
des  Provinziallandtages.

S  104.

Die  Jahresrechnungen  der  Provinzial-Hauptkasse  sowie  der  Kassen  der
einzelnen  Provinzialanstalten  sind  von  den  Rendanten  derselben  innerhalb  vier
Monaten  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem  Provinzialausschusse
  einzureichen.

Letzterer  hat  die  Revision  der  Rechnungen  zu  veranlassen  und  dieselben  mit
seinen  Bemerkungen  dem  Provinziallandtage  zur  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung
  vorzulegen.  Nach  erfolgter  Entlastung  sind  Auszüge  aus  den  Rechnungen
durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Ausschreibung  von  Provinzialabgaben.

K.  105.

Der  Provinziallandtag  kann  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben
beschließen.

Bis  zum  Erlasse  eines  besonderen  Gesetzes  über  die  Kommunalbesteuerung
gelten  hierüber  folgende  Bestimmungen: