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Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Provinzialabgaben.

K.  106.

Die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben  erfolgt  auf  die  einzelnen  Land=  und
Stadtkreise  nach  dem  Maßstabe  der  in  ihnen  aufkommenden  direkten  Staatssteuern
  mit  Ausschluß  der  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.

F.  107.

Bei  dieser  Vertheilung  kommen  die  behufs  Aufbringung  der  Kreis=  bezihungsweise
  der  städtischen  Kommunalabgaben  in  den  einzelnen  Land=  und  Stadtkreisen
  nach  den  Vorschriften  der  §#.  14  bis  16  der  Kreisordnung  vom
30.  Mai  1887  beziehungsweise  des  §.  4  Absatz  3  und  4  der  Städteordnung  vom
15.  Mai  1856  (Gesetz-Samml.  S.  400)  besonders  veranlagten  Steuerbeträge  auf
Höhe  der  Staatssteuern,  welche  von  dem  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Einkommen,
Grundsteuerreinertrage,  Gebäudest  tzungswerthe  oder  nach  dem  Umfange  des
Gewerbe=  oder  Bergbaubetriebes  zu  entrichten  wären,  mit  in  Anrechnung.  Dagegen
  bleiben  die  von  einer  Belastung  mit  Kreis=  und  Gemeindeabgaben  ganz
oder  theilweise  befreiten  Steuerbeträge  (§.  17  und  18  der  Kreisordnung,  9.  4
Watz  7  ff.  der  Städteordnung)  mit  Einschluß  der  Steuerbeträge  der  Militärpetsonen
  außer  Ansatz.

g.  108.

In  den  einzelnen  Land=  und  Stadtkreisen  erfolgt  die  Aufbringung  der  auf
sie  treffenden  Antheile  an  den  Provinzialabgaben  gleich  den  übrigen  Kreis=  und
bezeehungsweise  Gemeindebedürfnissen  nach  den  Vorschriften  der  Kreisordnung  beziehungsweise
  der  Städteordnung.

109
(fällt  für  die  Rheinprovinz  fort).

Mehr-  und  Minderbelastung  einzelner  Theile  der  Provinz.

6.  110.

Sofern  es  sich  um  Provinzialeinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders
hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Theilen  der  Provinz
auu  gute  kommen,  kann  der  Provinziallandtag  beschließen,  für  die  betreffenden
Kreise  eine  nach  Quoten  der  direkten  Staatssteuern  zu  bemessende  Mehr.  oder
Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.

Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

(Nr.  9215.)