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S.  111.

Die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben  auf  die  einzelnen  Land-  und  Stadtkreise
  liegt  dem  Provinzialausschusse  ob.

Der  Betrag  der  von  dem  Provinziallandtage  ausgeschriebenen  Provinzialabgaben,
  sowie  die  Vertheilung  desselben  auf  die  Kreise  sind  durch  die  Amtsblätter
der  Provinz  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  dem  Ausschreiben  ist  der  Bedarf
für  Verkehrsanlagen  besonders  anzugeben.  In  Betreff  der  Aufbringung  dieses
Theils  der  Provinzialabgaben  von  Seiten  der  Landkreise  gelten  2  die  Vorschriften
des  §.  12  Absatz  1  Satz  2  der  Kreisordnung  vom  30.  Mai  1

Reklamationen  gegen  die  Veranlagung  zu  den  Provinzialabgaben.

112.
Reklamationen  der  Kreise  gegen  die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben
unterliegen  der  Beschlußfassung  des  Provinzialausschusses.
ie  Reklamationen  sind  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  erfolgter
Bekumtnmachung  der  Abgabenbeträge  bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen.
Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

S.  113.
Die  Zahlung  der  Provinzialabgabe  darf  durch  die  Reklamation  beziehungsweise
  Klage  nicht  aufgehalten  werden,  muß  vielmehr  mit  Vorbehalt  der  späteren
Rückerstattung  des  etwa  zu  viel  Bezahlten  zu  den  bestimmten  Terminen  erfolgen.

Dritter  Titel.

Von  der  Aussicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  Provinzialverbände.

S.  114.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  handhabende  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  wird  von  dem  Oberpräsidenten,
in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des  Innern  geübt.

Die  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  ist  innerhalb  zwei  Wochen  zulässig.

S.  115.
Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  diesem  Gesetze  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.