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S.  116.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der
Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsicht  der  Akten,  insbesondere  auch  der
Haushaltsetats  und  Jahresrechnungen  zu  verlangen  und  Geschäftsrevisionen,  sowie
in  der  Verbindung  mit  denselben  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.

S.  117.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  an  den  Berathungen  des  Provinzialausschusses
und  der  Provinzialkommissionen  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung
  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu  nehmen.

G.  118.

Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  des  Provinzialausschusses  oder  einer
Provinzialkommission,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,
  hat  der  Oberpräsident,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung  des  Ministers
des  Innern,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Provinziallandtage,
dem  Provinzialausschusse  beziehungsweise  der  Provinzialkommission  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dieselben  können  zur
Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
  bestellen.

K.  119.
Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:
1)  den  Erlaß  von  Statuten  gemäß  §.  8  Nr.  1  und  F.  35,
2)  Mehr=  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  der  Provinz  gemäß  §.  110,
3)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Provinzialverband  mit  einem
Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand
vergrößert  werden  würde,  sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den
Provinzialverband,
4)  eine  Belastung  des  Provinzialverbandes  durch  Beiträge  über  fünfundzwanzig
  Prozent  des  Gesammtaufkommens  an  direkten  Staatssteuern,
5)  eine  neue  Belastung  des  Provinzialverbandes  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
  insofern  die  aufzulegenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,
bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  und  3  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  4  und  5
der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.
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