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G.  120.

Der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister  bedürfen  ferner  die  von  dem
Provinziallandtage  gemäß  §.  8  Nr.  2,  99.  35  und  95  für  folgende  Provinzialinstitute
  und  Verwaltungszweige  zu  beschließenden  Reglements:

1)  Landarmen-  und  Korrigendenanstalten,

2)  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden=  und  Idiotenanstalten,
3)  Hebammenlehrinstitute,

4)  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen,

5)  Versicherungsanstalten.

Dieser  Genehmigung  unterliegen  jedoch  die  gedachten  Reglements  nur  insoweit,
  als  sich  die  Bestimmungen  derselben  beziehen:

in  Betreff  der  zu  1  und  2  gedachten  Anstalten  auf  die  Aufnahme,  die
Behandlung  und  Entlassung  der  Landarmen,  Korrigenden,  Irren,
Taubstummen,  Blinden  und  Idioten  beziehungsweise  auf  den  Unterricht
  derselben,

in  Betreff  der  Hebammenlehrinstitute  zu  3  auf  die  Aufnahme,  den
Unterricht  und  die  Prüfung  der  Schülerinnen,

in  Betreff  der  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen  zu  4  auf  die  Grundsätze,
  nach  denen  die  Gewährung  von  Darlehnen  zu  erfolgen  hat,

in  Betreff  der  Versicherungsanstalten  zu  5  auf  die  Organisation  und
die  Verwaltungsgrundsätze.

Ingleichen  bedarf  das  im  9.  96  vorgeschriebene  Reglement  über  die  dienstlichen
  Verhältnisse  der  Provinzialbeamten  der  Genehmigung  des  Ministers  des
Innern  in  Betreff  der  Grundsätze  über  die  Anstellung,  Entlassung  und  Pensionirung
  der  Beamten.

G.  121.

Unterläßt  oder  verweigert  der  Provinzialverband  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,
von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
der  Oberpräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat,  beziehungsweise
  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Provinzialverbande
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Zur
Ausführung  der  Rechte  des  Provinzialverbandes  kann  der  Provinziallandtag  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.