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Auflösung  des  Provinziallandtages.

§.  122

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  der  Provinziallandtag  durch
Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
welche  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.
Der  neugewählte  Landtag  ist  innerhalb  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Auflösung
zu  berufen.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Provinziallandtages  bleiben  die  von  demselben
  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialkommissionen
  bis  zum  Zusammentritte  des  neu  gebildeten  Provinziallandtages  in
Wirksamkeit.

Vierter  Titel.
Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen.
S.  123.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gehen  die  Rechte  und  Pflichten  des
bisherigen  provinzialständischen  Verbandes  der  Rheinprovinz  auf  den  Provinzialverband
  über.

Die  bisherigen  provinzialständischen  Ausschüsse  und  Kommissionen  bleiben
bis  zur  anderweiten  Beschlußnahme  des  nach  diesem  Gesetze  gewählten  Provinziallandtages
  über  ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung  in  Wirksamkeit.

.  124.

Für  die  ersten  Wahlen  werden  die  Obliegenheiten  des  Provinzialausschusses
(§§  12  und  13)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.

Derselbe  ist  befugt,  im  Einverständnisse  mit  dem  provinzialständischen  Verwaltungsausschusse
  gemäß  F.  11  Landkreise  für  die  ersten  Wahlen  und  für  die
während  der  ersten  Wahlperiode  erforderlich  werdenden  Ersatzwahlen  zu  verbinden
und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

G.  125.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  mit  den  Vorschriften
desselben  in  Widerspruch  stehenden  oder  damit  nicht  zu  vereinigenden  gesetzlichen
Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.

S.  126.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt

und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.

Ees.  Samml.  1887.  (Nr.  9215.)  46