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Wahlreglement.

F.  1.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages
beziehungsweise  dem  vom  Oberpräsidenten  ernannten  Wahlkommissar,  dem  Landrathe,
  dem  Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei
oder  vier  Beisitzern,  welche  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Zahl  der  Wähler
zu  wählen  sind.  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.

§.  2.
Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.
Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

1
Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.

F.  4.
Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.
Jeder  aufgerufene  Wähler  legt  den  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

*

Die  während  des  Wahlakts  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

*“

Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

2)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist;

3)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  Namen,  als  zu  wählende  Personen
oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist;

4)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

Nr.  9215.)

 