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ß.  J.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  Die
Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig  entschieden
  ist.

g.  8.

Als  gewählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  haben.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  zu  einer  engeren
Wahl  zwischen  denjenigen  zwei  Personen  geschritten,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  zu
ziehende  Loos  darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen,  beziehungsweise
wer  als  schließlich  gewählt  zu  betrachten  ist.

S.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

S.  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

KC.  11.

Wahlen,  welche  auf  dem  Provinziallandtage  selbst  vorzunehmen  sind,  können
auch  durch  Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.