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(Nr.  9218.)  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von  Betriebsunfällen.
Vom  18.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben,  was  folgt:

S.  1.

Unmittelbare  Staatsbeamte,  welche  in  reichsgesetzlich  der  Unfallverfi  icherung
unterliegenden  Betrieben  beschäftigt  sind,  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  dauernd  dienstunfähig  werden,  als  Pension
sechsundsechszigzweidrittel  Prozent  ihres  jährlichen  Diensteinkommens,  soweit  ihnen
nicht  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  ein  höherer  Betrag  zusteht.

Personen  der  vorbezeichneten  Art  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  nicht  dauernd  dienstunfähig  geworden,  aber  in
ihrer  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  worden  sind,  bei  ihrer  Entlassung  aus  dem
Dienste  als  Pension:

1)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den  im

ersten  Absatze  bezeichneten  Betrag;

2)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  einen
Bruchtheil  der  vorstehend  bezeichneten  Pension,  welcher  nach  dem  Maße
der  verbliebenen  Erwerbsfähigkeit  zu  bemessen  ist.

Steht  solchen  Personen  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  ein  höherer

Betrag  zu)  so  erhalten  sie  diesen.

Nach  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens  sind  dem  Verletzten  außerdem

die  noch  erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  zu  ersetzen.

.  2.

Die  Hinterbliebenen  solcher  im  §V.  1  bezeichneten  Personen,  welche  in  Folge

eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:

1)  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung  Anspruch
  auf  Gnadenquartal  oder  Gnadenmonat  zusteht,  den  Betrag  des
einmonatigen  Diensteinkommens  beziehungsweise  der  einmonatigen  Pension
  des  Verstorbenen,  jedoch  mindestens  30  Mark

2)  eine  Rente.  Dieselbe  beträgt:

a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung
zwanzig  Prozent  des  jährlichen  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,
jedoch  nicht  unter  160  Mark  und  nicht  mehr  als  1  600  Mark;