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b)  für  jedes  Kind  bis  zur  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahres
oder  bis  zur  etwaigen  früheren  Verheirathung,  sofern  die  Mutter
lebt,  fünfundsiebenzig  Prozent  der  Wittwenrente  und  sofern  die
Mutter  nicht  lebt,  die  volle  Wittwenrente;

e)  für  Aszendenten  des  Verstorbenen,  wenn  dieser  ihr  einziger  Ernährer
war,  für  die  Zeit  bis  zu  ihrem  Tode  oder  bis  zum  Wegfall  der
Bedürftigkeit  zwanzig  Prozent  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,
  jedoch  nicht  unter  160  Mark  und  nicht  mehr  als
1600  Mark;  sind  mehrere  derartig  Berechtigte  vorhanden,  so
wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

Die  Renten  dürfen  zusammen  sechszig  Prozent  des  Diensteinkommens  nicht
übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Aszendenten  nur  insoweit
  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten  der  Wittwe  und  der  Kinder  der
Höchstbetrag  der  Rente  nicht  erreicht  wird.  Soweit  die  Renten  der  Wittwe  und
Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag  überschreiten,  werden  die  einzelnen  Renten  in
glechen-  Verhältnisse  gekürzt.

Steht  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  den  Hinterbliebenen  ein  höherer
Betrag  zu,  so  erhalten  sie  diesen.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem

Unfall  geschlossen  worden  ist.

G.  3.

Erreicht  das  Diensteinkommen  nicht  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  für  Erwachsene  festgesetzten  ortsüblichen
  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883,  Reichs-Gesetzbl.  S.  73),
so  ist  der  letztere  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bleibt  bei  den  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  (.  1)
die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Summe
unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  welchen  solche  Beamte
  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung  angestellt
werden  können,  so  ist  der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

S.  4.

Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens,
der  Bezug  der  Wittwen=  und  Waisenrente  mit  dem  Ablauf  des  Gnadenquartals
oder  Gnadenmonats,  oder,  soweit  solche  nicht  gewährt  werden,  mit  dem  auf  den
Todestag  des  Verunglückten  folgenden  Tage.

Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung
einer  Krankenkasse  oder  der  Gemei  sicherung  an,  so  wird  bis  zum
Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  die  Pension  und
der  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  um  den  Betrag  der  von  der  Kranken-(Nr.

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