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kasse  oder  der  Gemeindekrankenversicherung  geleisteten  Krankenunterstützung  gekürzt.
Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld  (F.  2  Absatz  1  Ziffer  1),  und  vom  Beginn  der
vierzehnten  Woche  ab  auch  der  Anspruch  auf  die  Pension  und  auf  den  Ersatz  der
Kosten  des  Heilverfahrens  (F.  1)  geht  bis  zum  Betrage  des  von  der  Krankenkasse
  gezahlten  Sterbegeldes  beziehungsweise  bis  zum  Betrage  der  von  dieser  gewährten
  weiteren  Krankenunterstützung  auf  die  Krankenkasse  über.  Als  Werth  der
freien  ärztlichen  Behandlung,  der  Arznei  und  der  Heilmittel  (§.  6  Absatz  1
iffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes)  gilt  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrages
  des  Krankengeldes.

 

g.  5.

Ein  Anspruch  auf  die  in  den  58.  1  und  2  bezeichneten  Bezüge  besteht  nicht,
wenn  der  Verletzte  den  Unfall  (§.  1)  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt
  hat,  wegen  dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und
Pensionsanspruchs  gegen  ihn  erkannt  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur  Beschäftigung
  in  einem  öffentlichen  Dienstzweige  aberkannt  worden  ist.

S.  6.

Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feststellung  nicht
von  Amtswegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei
Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar  vorgesetzten
  Dienstbehörde  anzumelden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des  Unfalls  erst  später
bemerkbar  geworden  sind,  oder  daß  der  Berechtigte  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs
  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist.

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amtswegen  oder  durch  Anmeldung  der  Betheiligten
  einer  vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.
Den  Betheiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre  Interessen
  bei  der  Untersuchung  zu  wahren.

W

Soweit  vorstebend  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die  nach  §.  1,
und  hinsichtlich  der  Berechnung  des  Diensteinkommens  auch  auf  die  nach  §.  2  zu
gewährenden  Bezüge  die  für  die  Betheiligten  geltenden  Bestimmungen  über  Pension,
  auf  die  nach  F.  2  zu  gewährenden  Renten  im  Uebrigen  die  Vorschriften  über
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  Anwendung.


Die  nach  §.  1  beziehungsweise  2  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Pensionen
beziehungsweise  Renten  treten  an  die  Stelle  derjenigen  Pension  beziehungsweise
derjenigen  Wittwen=  und  Waisengelder,  welche  den  Betheiligten  auf  Grund  anderweiter
  gesetzlicher  Vorschrift  zustehen,  soweit  nicht  die  letzteren  Beträge  die  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Bezüge  übersteigen  (I.  1  Absatz  1  und
§.  2  Absatz  3).