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g.  8.

Die  in  den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Personen  können  einen  Anspruch  auf
Ersatz  des  durch  den  Unfall  (§.  1)  erlittenen  Schadens  gegen  den  Staat  überhaupt
  nicht  und  gegen  die  Betriebsleiter,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  derjenigen  Betriebsverwaltung,  in  deren  Dienst  sie
den  Unfall  erlitten  haben,  nur  dann  geltend  machen,  wenn  durch  strafgerichtliches
Urhheil  festgestellt  worden  ist,  daß  diese  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  haben.

Der  hiernach  zulässige  Anspruch  geht  in  Höhe  der  den  Entschädigungsberechtigten
  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  anderweiter  gesetzlicher
Vorschrift  (§#.  1  und  2)  vom  Staat  zu  zahlenden  Beträge  auf  letzteren  über.

C.  9.

Die  in  dem  F.  8  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß  die  daselbst
vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  geltend
gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  der  Person  desselben  liegenden  Grunde
nicht  erfolgen  kann.

S.  10.

Die  Haftung  anderer  in  dem  F.  8  nicht  bezeichneten  Personen,  welche  den
Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch  Verschulden  verursacht  haben,  bestimmt
sich  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Der  hiernach  zulässige  Anspruch
geht  in  Höhe  der  den  Entschädigungsberechtigten  auf  Grund  des  gegenwärtigen
Gesetzes  oder  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  vom  Staat  zu  zahlenden  Beträge
auf  letzteren  über.

.  11.

Kommunalbeamten  und  ihren  Hinterbliebenen,  für  welche  durch  statutarische
Festsetzung  gegen  die  Folgen  eines  im  Dienst  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den
Vorschriften  der  §#.#  1  bis  5  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist,
stehen  gegen  den  Kommunalverband,  in  dessen  Dienst  der  Unfall  erlitten  ist,
weitergehende  Ansprüche  nicht  zu.

.  12.

Gegen  das  Reich  stehen  den  in  den  88.  1,  2  und  11  bezeichneten  Personen
  aus  Preußischen  Landesgesetzen  weitergehende  Ansprüche  als  auf  die  gedachten
  Bezüge  nicht  zu.

Derselben  Beschränkung  unterliegen  die  Ansprüche  dieser  Personen  gegen
andere  Bundesstaaten  und  gegen  Kommunalverbände,  sofern  für  deren  Beamte
durch  die  Landesgesetzgebung  beziehungsweise  durch  statutarische  Festsetzung  gegen
die  Folgen  eines  im  Dienst  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der
§&amp;.  1  bis  5  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist  und  durch  die  Gesetzgebung
  des  bezüglichen  Bundesstaats  weitergehende  Ansprüche  der  Beamten

(Tr.  9218.