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und  ihrer  Hinterbliebenen  aus  den  Landesgesetzen  gegenüber  dem  Reich,  sowie
den  Bundesstaaten  und  Kommunalverbänden  ausgeschlossen  sind.

g.  13.

Die  in  den  §HP.  1  und  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für
Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom
15.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  aufgeführten  Personen,  desgleichen  die
Beamten  anderer  Bundesstaaten  und  der  Deutschen  Kommunalverbände,  sowie
deren  Hinterbliebene,  für  welche  durch  die  Landesgesetzgebung  beziehungsweise  durch
statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen  eines  im  Dienst  erlittenen  Betriebsunfalls
eine  den  Vorschriften  der  §9.  1  bis  5  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen
  ist,  haben  wegen  eines  Unfalls  (§.  1)  aus  Preußischen  Landesgesetzen  einen
Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall  erlittenen  Schadens  nur  in  Höhe  der
ihnen  danach  zukommenden  Bezüge  sowohl  gegen  das  Reich  und  den  Preußischen
Staat,  wie  gegen  diejenigen  Preußischen  Kommunalverbände,  welche  für  ihre
Beamten  die  Unfallfürsorge  in  dem  vorgedachten  Umfange  getroffen  haben.  Derselben
  Beschränkung  unterliegen  die  Ansprüche  dieser  Personen  gegen  andere  Bundesstaaten
  außer  Preußen  und  die  nicht  Preußischen  Kommunalverbände  unter
der  Voraussetzung,  daß  nach  den  Landesgesetzen  des  betreffenden  Bundesstaats
den  durch  entsprechende  Unfallfürsorge  sichergestellten  Reichs-,  Staats--  und  Kommunalbeamten,
  sowie  deren  Hinterbliebenen  weitergehende  Ansprüche  gegen  das
Reich,  die  Bundesstaaten  und  Kommunalverbände  nicht  zustehen.

C.  14.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Ansprüche  der  in  den  §#.  11  bis  13  bezeichneten
  Personen  die  Bestimmungen  der  99.  8  bis  10  entsprechende  Anwendung.
C.  15.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Juni  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 