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(Nr.  9219.)  Gesetz,  betreffend  die  Kantongefängnisse  in  der  Rheinprovinz.  Vom  30.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  .

verordnen  für  den  Bezirk  des  vormaligen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  unter
Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Die  Gemeinden  sind  nicht  ferner  verpflichtet,  Kantongefängnisse  zu  bauen
und  zu  unterhalten  und  für  die  Verpflegung  und  Beaufsichtigung  der  darin  unterzubringenden
  gerichtlichen  Strafgefangenen  zu  sorgen.

G.  2.

Das  Eigenthum  an  den  ausschließlich  als  Kantongefängnisse  dienenden  Gebäuden
  nebst  den  dazu  gehörenden  Hofräumen  und  Utensilien  geht  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  des  §.  4  auf  den  Staat  über.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Gemeinden  die  lebenslänglich
angestellten  Beamten  solcher  Kantongefängnisse  mit  ihrem  Einkommen  und  ihren
etwaigen  Pensionsansprüchen  in  den  Staatsdienst  zu  übernehmen.

S.  3.

Soweit  die  im  F§.  2  gedachten  Kantongefängnisse  bisher  zugleich  zur  Aufnahme
  der  Polizeigefangenen  der  Gemeinde  gedient  haben,  ist  der  Staat  verpflichtet,
  diese  Gefangenen  gegen  Zahlung  der  Heizungs-,  Reinigungs=  und  Verpflegungskosten
  von  Seiten  der  Gemeinden  auch  ferner  in  den  Kantongefängnissen
aufzunehmen.

Die  Staatsregierung  ist  jedoch  berechtigt,  die  Entfernung  der  Polizeigefangenen
  der  Gemeinden  aus  den  Kantongefängnissen  binnen  einer  von  ihr  angemessen
  zu  bestimmenden  Frist  zu  verlangen.  Den  Gemeinden  ist  in  diesem  Falle
für  die  durch  Beschaffung  eines  anderweiten  Polizeigefängnisses  erwachsenden  Kosten
eine  von  den  Ministern  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen  unter  Vorbehalt
  des  Rechtsweges  festzustellende  Pauschalentschädigung  zu  gewähren.  Bei
Normirung  dieser  Entschädigung  ist  die  tägliche  Durchschnittszahl  der  Polizeigefangenen
  während  der  letzten  drei  Jahre  zu  Grunde  zu  legen,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  die  den  Gemeinden  zu  gewährende  Entschädigung  den  Taxwerth
des  Kantongefängnisses  zur  Zeit  der  Uebernahme  des  Gebäudes  nicht  übersteigen  darf.

S.  4.
Den  Gemeinden  verbleibt  das  Eigenthum  derjenigen  Kantongefängnisse:
a)  welche  sich  in  gleichzeitig  anderen  Zwecken  dienenden  Gemeindegebäuden
befinden;
b)  welche  die  Staatsregierung  bis  zum  Tage  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  den  Gemeinden  belassen  zu  wollen  erklärt.
(Tr.  9219.)