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Dem  Staate  steht,  bis  für  das  Bedürfniß  anderweitig  gesorgt  ist,  die  Mitbenutzung
  auch  solcher  Kantongefängnisse  gegen  Zahlung  der  Heizungs-,  Reinigungsund
  Verpflegungskosten  zu.

S.  5.

Die  wegen.  Vergehen  oder  Uebertretungen  gerichtlich  erkannten  oder  durch
amtsrichterlichen  Strafbefehl  endgültig  festgesetzten  Geldstrafen  fließen,  soweit  sie
bisher  gemäß  der  Allerhöchsten  Order  vom  27.  Dezember  1822  dem  Polizei=  und
uchtpolizei-Strafgelderfonds  zukommen,  oder  den  Gemeinden  direkt  zuflossen,  zur
Staatskasse.

Die  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  rechtskräftig  erkannten,  beziehungsweise
  endgültig  festgesetzten  Geldstrafen,  sowie  der  alsdann  vorhandene  Kapitalbestand
  des  Polizei=  und  ZLuchtpolizei-Strafgelderfonds  verbleiben  nach  Maßgabe
des  §.  15  des  Dotationsgesetzes  vom  8.  Juli  1875  zur  Verfügung  des  Provinzialverbandes
  der  Rheinprovinz.

Der  Staat  verzichtet  auf  Rückforderung  der  den  Gemeinden  für  Unterbringung
  von  Haftgefangenen  in  Kantongefängnissen  ohne  rechtlichen  Grund  erstatteten
  Kosten.

Den  Gemeinden  werden  die  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes  von  ihnen
seit  dem  1.  April  1878  verauslagten  Kosten  für  Unterbringung  von  Haftgefangenen,
  soweit  dieselben  wegen  Uebertretungen  verurtheilt  sind,  welche  nach  dem
code  pénal  nicht  zu  den  contraventions  de  simple  police  gehörten,  aus  der
Staatskasse  erstattet.

S.  7.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  den  Kreisverbänden  gehörigen

  Kantongefängnisse  siungemäße  Anwendung.

S.  S.
Das  gegemwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1888  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Juni  1887.

(#.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Mayhbach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.