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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.—

 

Juhalt:  Haubergordnung  für  den  Dillkreis  und  den  Oberwesterwaldlreis,  S.  289.  —  Gesetz,  betreffend
bie  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  März  1839,  betreffend  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen,
umd  der  Kabinetsorder  vom  12.  April  1840,  betreffend  die  Modifikation  des  F.  1  der  Verordnung  vom
17.  März  1839  wegen  des  Verkehrs  auf  den  Kunststraßen,  S.  301.

 

(Nr.  9220.)  Haubergordnung  für  den  Dillkreis  und  den  Oberwesterwaldkreis.  Vom
4.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Dillkreis  und  den  Oberwesterwaldkreis,  was  folgt:

KP.  1.

Hauberge  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  Grundstücke  in  den  Gemarkungen
  Dillbrecht,  Fellerdilln,  Ober=  und  Niederroßbach,  Bergebersbach,  Eibelshausen,
  Mandeln,  Offdilln,  Rittershausen,  Steinbrücken,  Straßebersbach,  Weidelbach,
  Kirburg,  Korb,  Norken,  Astert,  Limbach,  Niedermörsbach  und  Kundert,
welche  gegenwärtig  zu  Haubergsverbänden  gehören.

S.  2.
Die  Hauberge  bleiben  ein  ungetheiltes  und  untheilbares  Gesammteigenthum
der  Besitzer  und  behalten  ihre  bisberige  örtliche  Begrenzung,  so  lange  nicht
Aenderungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  eintreten.

5.  3.

Dem  Haubergverbande  können  durch  Beschluß  der  Hauberggenossenschaft
andere  zu  ihrer  Verfügung  stehende  Grundstücke  einverleibt  werden,  nachdem  dieselben
  von  allen  darauf  ruhenden  Pfandverbindlichkeiten  und  sonstigen  dinglichen
Lasten  befreit  worden  sind.  Auf  Antrag  der  Genossenschaft  ist  die  Einverleibung
im  Stockbuche  zu  vermerken.  Nach  Eintragung  des  Vermerks  unterliegen  die  einverleibten
  Grundstücke  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Ce.  Samml.  1887.  (Nr.  9220.)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1887.