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K.  4.

Aus  dringenden  Gründen  des  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Bedürfnisses
  oder  des  Verkehrs,  sowie  zu  Zwecken,  welche  die  Einleitung  des  Enteignungsverfahrens
  rechtfertigen  würden,  können  einzelne  Flächen  auf  Antrag  der
Genossenschaft  durch  Beschluß  des  Schöffenraths  (F.  25)  vom  Haubergverbande
befreit  werden.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.

Die  befreiten  Flächen  sind  den  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  Nutzungsbeschränkungen
  nicht  unterworfen.

.  5.

Auf  Antrag  der  Genossenschaft  ist  die  Befreiung  vom  Haubergverbande  im
Stockbuche  zu  vermerken.  Nach  Eintragung  des  Vermerks  kann  über  die  befreiten
Grundstücke  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  verfügt  werden.

Wird  ein  solches  Grundstück  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  nach
Verhältniß  ihrer  Antheile  in  Natur  vertheilt,  so  haftet  der  Naturaltheil  an  Stelle
des  ihm  entsprechenden  Antheils  für  die  Pfand-  und  sonstigen  dinglichen  Verbindlichkeiten
  des  letzteren.

K.  6.

Die  Hauberggenossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  oder  verklagt  werden.  Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand
  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Die  Verpfändung  eines  Haubergs  ist  fortan  unzulässig.  Die  sonstige
dingliche  Belastung  darf  nur  für  Zwecke  erfolgen,  welche  die  Einleitung  des
Enteignungsverfahrens  rechtfertigen  würden,  und  bedarf  der  Genehmigung  des
Regierungspräsidenten.

S.  7.

Die  Antheile  der  einzelnen  Genossen  an  dem  Hauberge  bestimmen  sich  nach
dem  bisher  üblichen  Maßstabe.

Den  Genossen  steht  die  freie  Verfügung  über  ihre  Antheile  zu.  Jedoch
dürfen  die  Antheile  unter  das  für  jeden  Hauberg  jetzt  bestehende  geringste  Einheitsmaaß
  hinab  nicht  getheilt  werden.

Ist  ein  solches  nicht  mit  Sicherheit  zu  ermitteln,  so  erfolgt  die  Festsetzung
eines  Minimaleinheitsmaaßes  nach  Anhörung  des  Haubergvorstandes  durch  den
Schöffenrath.  Der  Beschluß  desselben  bedarf  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten.


G.  8.

Zu  den  für  die  Genossenschaft  gemeinschaftlichen  Lasten,  Kosten,  Diensten
und  Naturalleistungen  trägt  jeder  Genosse  nach  Verhältniß  seines  Antheils  bei.
Nach  demselben  Verhältniß  werden  die  gemeinschaftlichen  Nutzungen  vertheilt.