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S.  9.
Mächter  oder  Nutznießer  von  Haubergantheilen  treten  in  die  Genossenschaftspflichten

  des  Eigenthümers.  Die  Genossenschaft  kann  sich  jedoch  auch  an  den
letzteren  halten.

C.  10.

u  jeden  Hauberg  ist  von  dem  Vorsteher  (§.  16)  ein  Lagerbuch  zu  führen,
in  we

a)  die  Größe  und  Art  der  Genossenschaftsgrundstücke,

b)  Veränderungen  durch  Einverleibung  anderer  Grundstücke  (F.  3)  oder

durch  Befreiung  vom  Haubergverband  (§9.  4,  5),

J%)  die  Antheile  der  Genossen,

4)  die  Veränderungen  in  dem  Eigenthum  der  Antheile,

e)  das  für  die  Antheile  bestehende  geringste  Einheitsmaaß;,

H  genchmigten  Abweichungen  vom  regelmäßigen  Wirthschaftsbetriebe

.  12),

g)  die  auf  dem  Hauberge  ruhenden  Lasten
zu  verzeichnen  und  nachzutragen  sind.

Betreffs  der  Gegenstände  unter  c  und  d  darf  das  Lagerbuch  vom  Stockbuche
  nicht  abweichen.

Von  jeder  Eintragung  hierüber  in  das  Stockbuch  hat  das  Amtsgericht  den
Vorsteher  zu  benachrichtigen.

Neu  angelegte  Lagerbücher  sind  während  einer  angemessenen  Frist  zur  Einsicht
  der  Betheiligten  offenzulegen  und  demnächst  durch  Genossenschaftsbeschluß  festustellen.

zustel  Bei  Veräußerung  eines  Haubergtheils  wird  der  Nachfolger  wegen  der
seinem  Vorgänger  gegen  die  Genossenschaft  noch  obliegenden  Genf  enschaftspflichten
mitverpflichtet  mit  Ausschluß  der  Einrede  der  Vorausklage.  Mehrere  Erwerber
haften  als  Gesammtschuldner  mit  Ausschluß  der  Einrede  der  Theilung.

S.  11.

Zweck  der  Haubergwirthschaft  ist  die  Erziehung  von  Niederwald,  vornehmlich
von  Eichenschälwald,  mit  welcher  nach  dem  periodischen  Abtriebe  ein  einmaliger
Getreidebau  verbunden  wird,  falls  nicht  die  Genossenschaft  von  dem  Getreidebau
ganz  ober  theilweise  abzusehen  beschließt.

Einführung  eines  anderen  Wirthschaftsbetriebes  an  Stelle  der  Niederwaldwirthscheft
  kann  ausnahmsweise  für  einzelne  Grundstücke  auf  Antrag  der
Genossenschaft  von  dem  Schöffenrath  genehmigt  werden.

(Nr.  9220.)  49.