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C.  12.

Für  jeden  Hauberg  ist  ein  Betriebsplan  und  ein  jährlicher  Hauungs--,
Kultur=  und  Hütungsplan  aufzustellen.

Bei  der  Aufstellung,  Prüfung  und  Feststellung  dieser  Pläne  ist  nach  den
bezüglich  der  Gemeindewaldungen  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  bestehenden  Vorschriften
  zu  verfahren.

An  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  hierbei  der  Schöffenrath.

S.  13.

Die  Weidenutzung  ist  den  Zwecken  der  Holzucht  untergeordnet.

Schweine  und  Ziegen  dürfen  gar  nicht,  Schafe  nur  in  einen  der  ältesten
drei  Schläge  eingetrieben  werden.

Kein  Schlag  darf  nach  dem  Abtrieb  innerhalb  der  ersten  Hälfte  der  Umtriebszeit
  mit  Rindvieh  behütet  werden.  Nur  der  Eintrieb  von  Kälbern  unter
1  Jahr  alt  in  jüngere  Schläge  ist  gestattet,  außerdem  soll  der  Haubergvorstand
befugt  sein,  mit  Zustimmung  des  Oberförsters  die  Schonzeit  für  Rindvieh  um
zwei  Jahre  abzukürzen  oder  zu  verlängern.

Gänzlich  neu  aufgeforstete  Schläge  oder  Theile  derselben  dürfen  während
des  ersten  Umtriebs  nicht  behütet  werden.

K.  14.

Der  Beschlußfassung  durch  die  Versammlung  der  Hauberggenossen  bedürfen:

1)  Angelegenheiten,  welche  die  Substanz  der  Genossenschaftsgrundstücke  betreffen,
  namentlich  die  Einverleibung  anderer  Grundstücke  (§.  3)  und
die  Befreiung  vom  Haubergverbande  (§8.  4,  5);

2)  die  Feststellung  des  Lagerbuchs  (F.  10),

3)  das  Unterlassen  des  Getreidezwischenbaues  und  die  Einführung  eines
von  der  Niederwaldwirthschaft  abweichenden  Betriebes  (§F.  12);

4)  die  Frage,  ob  die  Lohnutzung  oder  andere  Nutzungen,  mit  Ausschluß
der  Getreidenutzung,  für  gemeinsame  Rechnung  oder  von  den  einzelnen
Genossen  auf  bestimmten  Flächen  ausgeübt  werden  sollen;  in  Ansehung
der  Lohnutzung  ist  der  Beschluß  vor  der  Vertheilung  der  Nutzungsflächen
  unter  die  Genossen  zu  fassen;

5)  die  Wahl  der  Getreidegattung,  wenn  ein  abgetriebener  Schlag  mit  einer
anderen  als  der  bisher  üblichen  Getreideart  bebaut  werden  soll;

6)  die  Wahl  des  Haubergvorstandes  und  die  Gewährung  einer  Dienstunkostenentschädigung
  an  dessen  Mitglieder  (§.  16);

7)  die  Regelung  des  Kassen-  und  Rechnungswesens  (§.  22)