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8)  der  Abschluß  eines  Vergleichs,  eines  Schiedsvertrags  und  die  Ertheilung
einer  Prozeßvollmacht,  auch  in  den  Fällen,  welche  nicht  unter  Nr.  1
fallen,  wenn  der  Gegenstand  einen  höheren  Werth  als  300  Mark  hat;

9)  die  Veränderung  bestehender  Einrichtungen,  wenn  eine  Beschlußfassung

hierüber  von  dem  vierten  Theile  der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,
beantragt  wird.
.  15.

Zu  den  Genossenversammlungen  sind  sämmtliche  Genossen  mindestens  drei
Tage  vorher  mittelst  ortsüblicher,  in  den  Fällen  des  §.  14  Nr.  1  mittelst  schriftlicher
  Vorladung,  welche  die  Gegenstände  der  Berathung  angiebt,  einzuberufen.
Soll  einer  der  im  §.  14  bezeichneten  Gegenstände  zur  Verhandlung  kommen,  so
ist  die  Vorladung  am  Tage  vor  der  Versammlung  in  ortsüblicher  Weise  zu
wiederholen.

In  den  Fällen  des  §.  14  Nr.  1  ist  die  Versammlung  nur  beschlußfähig,
wenn  die  Mehrheit  der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,  erschienen  ist.

In  allen  anderen  Fällen  sind  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl
beschlußfähig.

Diejenigen  Hauberggenossen,  welche  nicht  in  der  Gemeinde  wohnen,  in
welcher  der  Hauberg  oder  die  Haupttheile  desselben  liegen,  haben  schriftlich  bei
dem  Haubergvorsteher  eine  in  jener  Gemeinde  wohnhafte  Person  zu  bezeichnen,
an  welche  die  Behändigung  der  Vorlagen  erfolgen  soll,  widrigenfalls  ihre  Vorladung
  unterbleiben  darf.

Jeder  Genosse  kann  sich  in  der  Versammlung  durch  einen  anderen  schriftlich
bevollmächtigten  Genossen  vertreten  lassen.  Steht  ein  Antheil  mehreren  Personen
gemeinschaftlich  zu,  so  haben  dieselben  schriftlich  bei  dem  Vorsteher  denjenigen  unter
ihnen  zu  bezeichnen,  dem  die  Stimmführung  übertragen  ist.

Für  juristische  Personen,  Handelsgesellschaften,  eingetragene  Genossenschaften,
Bevormundete  werden  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  für  Ehefrauen  ihre  Männer
zugelassen.

K.  16.

Den  Haubergvorstand  bilden  der  Vorsteher,  der  erste  und  der  zweite  Beisitzer.
  In  Genossenschaften  mit  geringer  Mitgliederzahl  genügt  ein  Beisitzer.  Mehrere
Genossenschaften,  welche  ihren  Sitz  in  einer  Gemeinde  haben,  können  dieselben
Personen  als  Vorstand  wählen.

Der  Vorsteher  und  die  Beisitzer  werden  von  der  Genossenversammlung  auf
sechs  Jahre  gewählt.  Die  nach  dieser  Frist  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.
Für  Vorstandsmitglieder,  welche  während  der  Wahlperiode  ausscheiden,  werden
für  den  Rest  derselben  Ersatzmänner  gewählt.

Wählbar  ist  jeder  Hauberggenosse,  der  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befindet  und  am  Sitze  der  Genossenschaft  wohnt.

Ueber  die  Gewährung  einer  Dienstunkosten-Entschädigung  als  Vergütung
für  Versäumnisse  und  Mühewaltungen  beschließt  die  Genossenversammlung;  baare

(Tr.  9220.