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Auslagen  sind  zu  ersetzen.  Im  Uebrigen  verwalten  die  Vorstandsmitglieder  ihr
Amt  unentgeltlich.

Zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  dieses  Amtes  berechtigen  nur  diejenigen
Gründe,  aus  welchen  unbesoldete  Gemeindeämter  abgelehnt  und  niedergelegt
werden  dürfen.

Wer  ohne  solche  Gründe  ablehnt  oder  niederlegt,  kann  durch  den  Schöffenrath
  des  Stimmrechts  in  der  Genossenversammlung  auf  sechs  Jahre  für  verlustig
erklärt  werden.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  durch  den  Landrath  mittelst  Handschlags
an  Eidesstatt  verpflichtet.

5.  17.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  nach  Außen  und  vollzieht  die
Urkunden,  welche  die  Genossenschaft  verpflichten  sollen;  hierbei  ist,  wenn  einer  der
im  §.  14  bezeichneten  Gegenstände  vorliegt,  der  Beschluß  der  Genossenversammlung
anzuführen.

Außerdem  hat  der  Vorstand:

1)  über  die  Verlängerung  respektive  Verkürzung  der  Schonzeiten  vorbehaltlich

der  Zustimmung  des  Oberförsters  zu  bestimmen  (F.  13);

2)  die  von  dem  Hauber  ihner  gelegte  Rechnung  zu  prüfen,  sofern  hierzu
nicht  eine  besondere  Kommission  eingesetzt  ist  (.  22)

3)  in  Einzelschutzbezirken  den  Haubergschützen  zu  wählen  und  sein  Diensteinkommen
  zu  bestimmen,  bei  der  Bildung  gemeinsamer  Schutzbezirke
und  der  Bestimmung  des  Diensteinkommens  der  für  dieselben  anzustellenden
  Schützen  mitzuwirken  (§.  23),

4)  bezüglich  der  Aufstellung  und  Ausführung  des  Betriebsplanes,  sowie
des  jährlichen  Hauungs-,  Kultur=  und  Hütungsplanes  diejenigen  Obliegenheiten
  wahrzunehmen,  welche  in  Gemeindewaldungen  dem  Gemeindevorstande
  zufallen;

5)  über  die  Verwerthung  von  Nebennutzungen  zu  beschließen.

Die  Gewinnung  von  Nebennutzungen  darf  nicht  eher  stattfinden,  als  bis

dem  Oberförster  der  Beschluß  mitgetheilt  ist.

S.  18.

Die  weder  der  Genossenversammlung  noch  dem  Vorstande  vorbehaltenen
Angelegenheiten  werden  von  dem  Vorsteher  besorgt.
Der  Vorsteher  hat  insbesondere

1)  die  Versammlungen  der  Genossenschaft  und  des  Vorstandes  zu  berufen
und  zu  leiten;  die  Berufung  der  Genossenversammlung  muß  erfolgen,