—  295  —

wenn  der  vierte  Theil  der  Genossen)  nach  Antheilen  berechnet,  darauf
anträgt;

2)  das  Lagerbuch  zu  führen  (F.  10),

3)  die  Hauberge  zu  verwalten;

4)  die  Beiträge  zu  den  gemeinschaftlichen  Lasten  und  Kosten  auszuschreiben
und  einziehen  zu  lassen;

5)  die  Nutzungen  zu  vertheilen,  und  zwar  bei  Nutzung  auf  gemeinschaftliche
  Rechnung  in  baarem  Gelde,  sonst  durch  Vertheilung  der  Nutzungsflächen
  unter  die  Genossen;

6)  dem  Oberförster  Auskunft  zu  ertheilen;

7)  die  Dienstführung  des  Haubergrechners  zu  beaufsichtigen;

8)  bei  der  Wahl  des  Haubergschützen  in  gemeinsamen  Schutbezirken  mitzuwirken
  (F.  23);

9)  bei  der  Abgrenzung  der  Schöffenwahlbezirke  und  bei  der  Schöffenwahl
mitzuwirken  (F.  25).

g.  19.

Der  Vorsteher  ist  befugt,  gegen  den  Haubergrechner  sowie  gegen  Hauberggossen

  und  Hirten,  welche  die  bestehende  Wirthschaftsordnung,  insbesondere  die

eideregulative  und  den  Hütungsplan  verletzen,  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe
von  drei  Mark  zu  verhängen.

Wenn  ein  Hauberggenosse  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  rechtzeitig
  erfüllt,  so  hat  der  Vorsteher,  sofern  es  thunlich  ist,  die  zu  erzwingende
Handlung  durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen,  den  Kostenbetrag  vorläufig
zu  bestimmen  und  den  Pflichtigen  zu  dessen  Zahlung  aufzufordern.

Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten  geleistet
werden  oder  steht  es  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  im  Stande  ist,  die  aus  der
Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten  zu  tragen,  oder  soll  eine
Unterlassung  erzwungen  werden,  so  ist  der  Vorsteher  berechtigt,  Geldstrafen  bis
zur  Höhe  von  drei  Mark  anzudrohen  und  festzusetzen.

Der  Ausführung  durch  einen  Dritten  sowie  der  Festsetzung  einer  Geldstrafe
muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  vorhergehen;  in  dieser  ist,  sofern  eine
Handlung  erzwungen  werden  soll,  die  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die
Ausführung  gefordert  wird.

Die  Ordnungsstrafen,  die  Kosten  für  Ausführung  durch  einen  Dritten  und
die  Geldstrafen  werden  erforderlichenfalls  auf  Antrag  des  Vorstehers,  welcher  bei
dem  Landrath  zu  stellen  ist,  im  Verwaltungswege  beigetrieben.

Das  Gleiche  gilt  von  Geldleistungen,  welche  ungeachtet  desfallsiger  Zahlungsaufforderung
  des  Vorstehers  rückständig  bleiben.

Die  Ordnungs-  und  Geldstrafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

(Tr.  9220.)