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g.  20.

Gegen  die  Verfügungen  des  Vorstandes  und  des  Vorstehers  findet  innerhalb
zwei  Wochen  nach  erlangter  Kenntniß  die  Beschwerde  an  den  Schöffenrath  statt.

C.  21.

Die  Beisitzer  haben  neben  ihren  Obliegenheiten  als  Mitglieder  des
Vorstandes:

1)  den  Vorsteher  zu  unterstützen  und  in  den  von  ihm  bezeichneten  Geschäften,
  sowie  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten;  die  Vertretung  liegt
zunächst  dem  ersten,  und  wenn  dieser  verhindert  ist,  dem  zweiten  Beisitzer
  ob;

2)  Unregelmäßigkeiten  bei  der  Haubergverwaltung  zur  Kenntniß  der  Aufsichtsbehörde
  zu  bringen.

K.  22.

Die  Verwaltung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  ist  einem  Rechner  zu

übertragen.
as  Rechnungsjahr  ist  das  Kalenderjahr.

Die  Rechnung  ist  vor  dem  1.  Mai  des  dem  Rechnungsjahre  folgenden
Jahres  zu  legen  und  an  einem  ortsüblich  bekannt  zu  machenden  Orte  acht  Tage
lang  zur  Einsicht  der  Genossen  bereit  zu  halten.

Die  Prüfung  und  Feststellung  der  von  dem  Haubergrechner  gelegten
Rechnung  erfolgt  nach  Beschluß  der  Genossenversammlung  entweder  durch  den
Vorstand  oder  durch  eine  von  der  Versammlung  gewählte  Kommission.

Die  festgestellte  Rechnung  ist  bis  zum  1.  August  dem  Landrath  zur
Kenntnißnahme  mitzutheilen.

G.  23.

Zum  Schutze  der  Hauberge  und  zur  Ausführung  der  Anordnungen  des
Oberförsters  sind  Haubergschützen  anzustellen.

Können  mehrere  Hauberge  von  einem  Schützen  begangen  und  beaufsichtigt
werden,  so  bilden  sie  einen  gemeinsamen  Schutbzirk

Die  Bildung  der  gemeinsamen  Schutzbezirke  erfolgt  durch  die  betheiligten
Vorstände,  bei  mangelnder  Verständigung  unter  denselben  durch  den  Schöffenrath.

Der  Haubergschütze  wird  von  dem  Vorstande,  in  gemeinsamen  Schutzbezirken
  von  den  betheiligten  Vorstehern  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt,
bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Flächengröße  der  von  den  Vorstehern  vertretenen
Hauberge  den  Ausschlag.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten.  Derselbe
ernennt  mit  Zustimmung  des  Schöffenraths  den  Haubergschützen,  wenn  der  Wahl
die  Bestätigung  zweimal  endgültig  versagt  worden  ist.