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Die  Anstellung  der  Haubergschützen  erfolgt  mittelst  schriftlichen  Vertrages.
Gehört  der  Anzustellende  nicht  zu  den  für  den  Forstdienst  bestimmten  oder  mit
Forstversorgungsschein  entlassenen  Militärpersonen,  so  muß  die  Anstellung  entweder
auf  Lebenszeit  oder,  falls  durch  landräthliche  Bescheinigung  eine  dreijährige
tadellose  Forstdienstzeit  nachgewiesen  werden  kann,  auf  mindestens  drei  Jahre
erfolgen.

Das  Diensteinkommen  des  Haubergschützen  wird  durch  die  betheiligten
Vorstände  festgesetzt  und  in  gemeinsamen  Schutzbezirken  auf  die  einzelnen  Genossenschaften
  vertheilt.  Können  die  Vorstände  sich  über  ein  angemessenes  Diensteinkommen
  oder  über  dessen  Vertheilung  nicht  einigen,  so  verfügt  der  Regierungspräsident.


Für  die  Haubergschützen  ist  die  Dienstinstruktion  für  die  Gemeindeforstschutzbeamten
  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  maßgebend.

§  .  24.

Als  Oberförster  fungirt  derjenige  Königliche  Oberförster,  in  dessen  Bezirk
der  Hauberg  liegt.  Die  jährliche  Entschädigung,  welche  dem  Oberförster  für  die
ihm  durch  dieses  Gesetz  zugewiesenen  Funktionen  von  den  Hauberggenossenschaften
zu  zahlen  ist,  wird  auf  25  Pfennig  pro  Hektar  festgestellt.

Bezüglich  der  Aufstellung  und  der  Ausführung  des  Betriebsplanes  und
des  jährlichen  Hauungs-,  Kultur=  und  Hütungsplanes,  sowie  hinsichtlich  der  Leitung
des  Forstschutzes  hat  der  Oberförster  dieselben  Obliegenheiten  und  Befugnisse,  welche
ihm  in  den  Gemeindewaldungen  übertragen  sind.

C.  25.

Der  Schöffenrath  besteht  in  jedem  Kreise  aus  dem  Landrath  und  aus  vier
gewählten  Haubergschöffen.

Zum  Zwecke  der  Schöffenwahl  wird  das  Haubergareal  jedes  Kreises  durch
den  Regierungspräsidenten  nach  Anhörung  der  Haubergvorsteher  in  vier  Wahlbezirke
  von  annähernd  gleichem  Flächeninhalte  eingetheilt.

In  jedem  Wahlbezirke  wählen  die  Vorsteher  der  denselben  zugetheilten  Hauberge
  unter  Leitung  des  Landraths  einen  Schöffen  und  einen  Stellvertreter  nach
absoluter  Stimmenmehrheit.  Wählbar  ist  jeder  im  betreffenden  Kreise  wohnhafte,
im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindliche  volljährige  Eigenthümer  eines
Haubergantheils.

Die  Wahl  geschieht  auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
der  Gewählten  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  von
der  Hand  des  Landraths  zu  ziehende  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können
wieder  gewählt  werden.

Zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  des  Schöffenamtes  berechtigen  nur  diejenigen
  Gründe,  aus  welchen  unbesoldete  Gemeindeämter  abgelehnt  und  niedergelegt
  werden  dürfen.  Wer  ohne  solche  Gründe  ablehnt  oder  niederlegt,  kann

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  0220.)  50