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durch  den  Regierungspräsidenten  des  Stimmrechts  in  der  Genossenversammlung
auf  sechs  Jahre  für  verlustig  erklärt  werden.

Die  Schöffen  werden  von  dem  Landrath  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt
verpflichtet.

Der  Landrath  beruft  den  Schöffenrath  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrecht.  Die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  dreier  Schöffen
genügt  zur  Beschlußfähigkeit.

Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine
gerade  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  giebt  bei  Stimmengleichheit  der  Vorsitzende
  den  Ausschlag.

Die  Schöffen  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  wegen  ihrer
baaren  Auslagen  eine  Entschädigung  von  nicht  mehr  als  drei  Nart  den  Tag,
wenn  die  Entfernung  des  Sitzungsortes  von  ihrem  Wohnorte  mehr  als  7  Kilometer
  ausmacht.  Bis  zu  dieser  Grenze  setzt  der  Schöffenrath  die  Entschädigung  fest.

Der  Beschlußfassung  des  Schöffenraths  unterliegen  außer  den  an  anderen
Stellen  dieses  Gesetzes  erwähnten  Angelegenheiten  die  Meinungsverschiedenheiten
zwischen  dem  Oberförster  und  dem  Haubergvorstand  in  Betreff  des  Betriebs-,
Hauungs-,  Kultur=  und  Hütungsplanes.

Ueber  forsttechnische  Gegenstände  darf  der  Schöffenrath  nur  auf  Grund
eines  von  dem  zuständigen  Forstmeister  einzuholenden  Gutachtens  beschließen.

g.  26.

Ueber  Streitigkeiten  unter  den  Genossen,  welche  die  örtliche  Abgrenzung  der
ihnen  zur  Nutzung  überwiesenen  Grundflächen  betreffen,  hat  der  in  dem  Bezirke
gewählte  Haubergschöffe  einen  schriftlichen  Bescheid  zu  ertheilen.  Gegen  diesen
Bescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  unter  Ausschluß  des
Rechtsweges  die  Beschwerde  an  den  Schöffenrath  statt.

g.  27.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Schöffenraths  steht  den  Betheiligten  innerhalb
zwei  Wochen  nach  erlangter  Kenntniß,  und  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses,
  sowie  in  den  Fällen,  wo  in  forsttechnischen  Sachen  der  Beschluß  gegen  das
Gutachten  des  Forstmeisters  ausfällt,  dem  Landrath  binnen  zwei  Wochen  nach
der  Beschlußfassung  die  Beschwerde  bei  dem  Regierungspräsidenten  offen,  welcher
endgültig  entscheidet.

C.  28.

Die  den  Hauberggenossenschaften  gemeinsamen  Kosten,  insbesondere  die  Entschädigung
  der  Haubergschöffen,  werden  von  den  einzelnen  Genossenschaften  nach
der  Fläche  aufgebracht,  von  dem  Schöffenrath  vertheilt  und  von  dessen  Vorsitzenden
  eingezogen.  Sie  fließen  in  eine  gemeinschaftliche  Kasse,  welche  von  dem
Schöffenrath  verwaltet  wird.