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KG.  29.

Die  staatliche  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Hauberge  führt  in
erster  Instanz  der  Landrath  mit  Hülfe  des  Oberförsters,  in  zweiter  Instanz  der
Regierungspräsident.

g.  30.

Genossenschaftsbeschlüsse,  welche  die  im  F.  14  sub  1  bezeichneten  Gegenstände
  betreffen,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Regierungspräsidenten,  und
solche,  welche  die  im  §.  14  sub  2,  3  und  5  bezeichneten  Gegenstände  betreffen,
sowie  alle  diejenigen  Beschlüsse,  gegen  welche  mindestens  der  vierte  Theil  der  Versammlung,
  nach  Antheilen  berechnet,  gestimmt  hat,  bedürfen  der  Genehmigung
des  Landraths.

S  31.

Gegen  Verfügungen  des  Landraths,  durch  welche  Beschlüssen  der  Genossenschaftsversammlung
  die  Genehmigung  versagt  wird,  findet  innerhalb  zwei  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  bei  dem  Regierungspräsidenten  statt,  welcher
endgültig  entscheidet.

.  32.

Der  Regierungspräsident  erläßt  unter  Zustimmung  des  Schöffenraths
Dienstanweisungen  für  den  Vorstand  und  die  Genossenschaftsbeamten.  Auch  die
nach  §.  11  der  Verordnung  über  die  Polizeiverwaltung  vom  20.  September  1867
(Gesetz-Samml.  S.  1529)  beziehungsweise  I§.  137  ff.  des  Landesverwaltungsgesetzes
vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  ergehenden  Polizeivorschriften  bedürfen,
  soweit  sie  die  Bewirthschaftung  der  Hauberge  betreffen,  der  Zustimmung
des  Schöffenraths.  *

33.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der
sonstigen  Genossenschaftsbeamten  finden  die  auf  die  Gemeindebeamten  bezüglichen
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465)  in  Verbindung
  mit  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  F.  36  des  Gesetzes,  betreffend
die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August
1883  (Gesetz=  Samml.  S.  237),  sinngemäße  Anwendung.

S  34.

Hinsichtlich  eines  jeden  Haubergs,  dessen  Antheile  sich  sämmtlich  in  einer
Hand  vereinigt  haben,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  den  88.  1
und  2),  soweit  letzterer  die  Untheilbarkeit  und  die  örtliche  Abgrenzung  der  Hauberge
regelt,  ferner  in  den  99.  3,  4,  5  Absatz  1,  7  Absatz  2,  10  Absatz  1,  11  bis  13,
23  bis  25,  27  bis  29,  31  und  32  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Besitzer
der  Antheile  an  die  Stelle  der  Genossenschaft,  des  Vorstandes  und  des  Vorstebers
  tritt.

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