—  300  —

An  die  Stelle  des  F.  30  tritt  folgende  Bestimmung:

Maßregeln  der  im  F.  14  Nr.  1,  3,  4)  ö  bezeichneten  Art  bedürfen
der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.  Derselbe  ist  befugt,
Maßregeln,  welche  nach  dem  Gutachten  des  Schöffenraths  den  Ruin
der  Holzwirthschaft  herbeiführen  würden,  zu  untersagen.

C.  35.

Die  älteren  Haubergordnungen  für  den  Dillkreis,  insbesondere  die  Haubergordnung
  vom  5.  September  1805,  werden  aufgehoben

Das  Gesetz  vom  14.  März  1881  über  gemeinschaftliche  Holzungen  (Gesetz-Samml.
  S.  261)  findet  auf  die  Hauberge  im  Sinne  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.

 