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(Nr.  9221.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  März  1839,  betreffend
den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen,  und  der  Kabinetsorder  vom  12.  April  1840,
betreffend  die  Modifikation  des  §.  1  der  Verordnung  vom  17.  März  1839
wegen  des  Verkehrs  auf  den  Kunststraßen.  Vom  20.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ⁊c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.

An  Stelle  der  §§.  1  bis  8  der  Verordnung  vom  17.  März  1839,  betreffend
  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (Gesetz  Samml.  1839  S.  80),  und
der  Kabinetsorder  vom  12.  April  1840,  betreffend  die  Modifikation  des  §.  1  der
Verordnung  vom  17.  März  1839  wegen  des  Verkehrs  auf  den  Kunststraßen
(Gesetz  Samml.  1840  S.  108),  treten  folgende  Bestimmungen:

F.  1.

Bei  dem  Befahren  der  Kunststraßen  soll  an  allen  Last=  und
Frachtfuhrwerken  der  Beschlag  der  Radfelgen  eine  Breite  von  mindestens
5  cm  haben.  Ausgenommen  sind  diejenigen  Fuhrwerke,  deren  Gesammtgewicht
  einschließlich  der  Ladung  nicht  mehr  als  1  000  kg  beträgt.

.  2.
Das  höchste  zulässige  Ladungsgewicht  beträgt  bei  einer  Breite
der  Felgenbeschläge  von

5  bis  6%  m..  .  ...  2  000  kg,

6½  10  .  .  .  .  ..  2500  —
10  15  .  ..  5000
15  cm  und  darübrer  7500

F.  3.

Ladungsgewichte  von  mehr  als  7  500  kg  dürfen  nur  dann,  wenn
die  Ladung  aus  einer  untheilbaren  Last  besteht  und  nur  unter  Genehmigung
  der  Straßenverwaltung  und  Innehaltung  der  von  derselben
gestellten  Bedingungen  transportirt  werden.

S.  4.

Für  zweiräderige  Fuhrwerke  und  für  solche  Kippwagen,  bei  denen
das  Hauptgewicht  der  Ladung  auf  zwei  Rädern  ruht,  ist  nur  die  Hälfte
des  H.  2  vorgesehenen  höchsten  Ladungsgewichts  gestattet,  jedoch  darf
bei  einer  Breite  der  Felgenbeschläge  von  15  cm  und  mehr  das  Ladungs.
gewicht  bis  7  500  kg  betragen.

G.  5.
Die  in  99.  1  bis  4  dieses  Gesetzes  gegebenen  Vorschriften  finden
auch  auf  Fuhrwerke  mit  solchen  Rädern  Anwendung,  deren  Radkranz
(Nr.  9221.)