—  302  —

nicht  aus  Theilen  zusammengesetzt  ist,  beziehentlich  keinen  besonderen
äußeren  Beschlag  hat.
S.  6.

Für  den  Grenzverkehr  nicht  Preußischer  oder  inländischer,  dem
Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  nicht  angehörender  Fuhrwerke  können
durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  Erleichterungen  der  Vorschriften
der  §F.  1  und  2  zugelassen  werden.

Ingleichen  für  bestimmte  Gegenden  oder  bestimmte  Arten  von
Fuhrwerk,  und  zwar  sowohl  zeitweilig  als  dauernd.  Vor  dem  Beschlusse
  ist  die  Provinzialverwaltung,  sowie  die  Verwaltung  der  betheiligten
  Kreise  zu  hören.

Für  bestimmte  Straßenstrecken  kann  auf  Antrag  der  Straßenverwaltung
  zeitweilig  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  die  zulässige
Höhe  des  Ladungsgewichts  um  höchstens  ein  Drittel  herabgesetzt  werden.

Die  Beschlüsse  der  Bezirksausschüsse  sind  endgülig;  sie  sind  durch
die  Amtsblätter  zu  öffentlicher  Kenntniß  zu  bringen.

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  §9.  1  und  2  können  für
einzelne  bestimmte  Transporte  von  der  Straßenverwaltung  bewilligt
werden.  «

S.  7.

Die  Führer  der  die  Kunststraßen  befahrenden  Last=  und  Frachtfuhrwerke
  sind  verpflichtet,  den  Chausseeaufsichtsbeumten  sowie  den
Polizeibeamten  und  Gendarmen  auf  Erfordern  das  Gewicht  der  Ladung
anzugeben  und  glaubhaft  nachzuweisen.  Können  oder  wollen  sie  diesen
Nachweis  nicht  führen,  so  sind  sie  verpflichtet,  in  Begleitung  des  Beamten
  ihr  Fuhrwerk  bis  zu  dem  nächsten  in  der  Richtung  ihrer  Reise
liegenden  Ort  zu  fahren,  an  welchem  die  Ermittelung  des  Gewichts
erfolgen  kann,  um  dort  die  Ermittelung  vornehmen  zu  lassen.

Wird  eine  Ueberschreitung  des  zulässigen  Gewichts  festgestellt,
so  fallen  die  Kosten  der  Ermittelung  dem  Führer  zur  Last.  Die  durch
die  Ausmittelung  des  Gewichts  entstehenden  Kosten  sind  vorläufig  von
derjenigen  Verwaltung  zu  tragen,  auf  deren  Straße  das  Fuhrwerk  angehalten
  ist.

Gegen  die  Verwaltung  steht  dem  Führer  wegen  des  durch  die
Ermittelung  verursachten  Aufenthalts  ein  Entschädigungsanspruch  in
keinem  Falle  zu.

d.  8.

Der  Provinzialrath  ist  befugt,  Normalgewichte  für  die  Wagen
und  die  wichtigsten  Frachtgüter  nach  Maaß  oder  Zahl  mit  der  Wir—
kung  festzustellen,  daß  diese  Gewichtssätze  bei  der  Ermittelung  des  zuläsien
  Ladungsgewichs  vorbehaltlich  des  Gegenbeweises  zu  Grunde  zu
egen  sind.