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Artikel  II.
S.  9.

Die  S§.  14,  16,  19  und  20  Absatz  1  der  Verordnung  vom  17.  März
1839,  betreffend  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (Gesetz=  Samml.  S.  80),  sind
aufgehoben.  An  Stelle  der  §S9.  15  und  18  a.  a.  O.  treten  folgende  Bestimmungen:


S.  10.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der
§#.  9  bis  11  der  Verordnung  vom  17.  März  1839,  betreffend  den
Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (Gesetz-Samml.  1839  S.  80),  werden
mit  Geldstrafen  bis  100  Mark  bestraft.

Für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten,  zu  denen  der  Führer  eines
Fuhrwerks  verurtheilt  wird,  sind  im  Falle  des  Unvermögens  des  Verurtheilten
  die  Eigenthümer  des  Fuhrwerks  und  der  Bespannung  als
solidarisch  haftbar  zu  erklären.

Gegen  den  als  haftbar  Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe
  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

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Eine  wiederholte  Bestrafung  wegen  auf  derselben  Reise  fortgesetzter
  Zuwiderhandlungen  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Zuwiderhandelnde
  die  Reise  über  den  nächsten  Ort  hinaus,  an  welchem  es  ihm
möglich  war)  den  vorschriftswidrigen  Zustand  seines  Fubrwerks  oder
dessen  Ladung  zu  beseitigen,  ohne  eine  solche  Aenderung  fortgesetzt  hat.

Artikel  III.
Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.
§.  12.

Als  Kunststraßen  (Chausseen)  im  gesetzlichen  Sinne  gelten  in  dem  Geltungsbereiche

  dieses  Gesetzes:

1)  alle  Kunststraßen,  auf  welche  die  Verordnung  vom  17.  März  1839,
betreffend  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (Gesetz-Samml.  1839
S.  80),  Anwendung  findet;

2)  alle  Kunststraßen,  für  welche  das  Recht  zur  Erhebung  von  Chausseegeld
  verliehen  ist  oder  die  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  dem  Chausseegeldtarif
  vom  29.  Februar  1840  (Gesetz-Samml.  1840  S.  97)  für
anwendbar  erklärt  sind;

3)  diejenigen  Kunststraßen,  welche  auf  Antrag  des  Unterhaltungspflichtigen
als  solche  staatlich  von  dem  Oberpräsidenten  anerkannt  werden.

Ein  Verzeichniß  derjenigen  Kunststraßen,  auf  welche  demgemäß  die  Bestimmungen

  dieses  Gesetzes  Anwendung  finden,  ist  von  dem  Oberpräsidenten  durch
(Tr.  9221.)