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das  Amtsblatt  derjenigen  Regierung,  in  deren  Bezirk  die  Straße  liegt,  zu  veröffentlichen.
  Ingleichen  jede  Erweiterung  und  jede  anderweite  Abänderung  dieses
Verzeichnisses.

.  13.

Auf  Fuhrwerke  der  Militär=  und  Reichspostverwaltung  finden  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

S.  14.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  von  den  Gerichten  erkannten  Geldstrafen
fließen  zur  Hälfte  in  die  Staatskasse  und  zur  Hälfte  in  die  Kasse  derjenigen  Verwaltung,,
  auf  deren  Straße  der  Zuwiderhandelnde  betroffen  worden  ist.

F.  15.

In  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  1883  S.  195)  nicht  Geltung
hat,  tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses  (S.  6)  die  Regierung,  an  die
Stelle  des  Provinzialraths  (§.  8)  der  Oberpräsident.

S.  16.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1888  in  Kraft.

Alle  entgegenstehenden  Vorschriften  sind  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  ab
aufgehoben.

Für  Fuhrwerke,  welche  vor  dem  1.  Januar  1888  in  Gebrauch  genommen
sind,  treten  die  Bestimmungen  des  §.  1  erst  vom  1.  Januar  1893  in  Kraft;  bis
dahin  darf  jedoch  das  höchste  zulässige  Ladungsgewicht  für  Fuhrwerke  mit  weniger
als  5  cm  breiten  Felgenbeschlägen  1  000  kg  nicht  übersteigen.

Werden  solche  Fuhrwerke  jedoch  nach  dem  1.  Januar  1888  mit  neuen
Rädern  versehen,  so  treten  die  Bestimmungen  von  da  ab  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.