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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  26  —

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Cöthen  nach
Aken,  S.  os.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  311.

 

(Nr.  9222.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Cöthen  nach  Aken.  Vom  25.  Oktober  1886.

Sean  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Anhalt  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Cöthen  nach  Aken  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt:
Höchstihren  Regierungspräsidenten  August  Oelze,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von  Cöthen
oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie  Cöthen—Dessau  nach  Aken
für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu
erhalten  haben  wird.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  Ihres  Staatsgebietes.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Vauprojekte  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9222.)  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1887.