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Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  gKöniglich  Preußischen
Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Trace  der  Bahn,  wie
bezuͤglich  der  Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  in  dem  Anhaltischen
Staatsgebiet  etwaige  besondere  Wünsche  der  Herzoglichen  Regierung  thunlichst
berücksichtigen  wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung
der  Bauprojekte,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst
der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb
Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  projektirte  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  angeordnet
  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Herzoglich  Anhaltische
  Regierung  verpflichtet  Sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue
Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der
Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1#135  m  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I  benannte  Bahn
nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall  der  Ausführung
  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —  in  Anerkennung
der  für  die  betreffenden  Theile  Ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften  Vortheile
  —  die  Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
innerhalb  Ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten;

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  rüchahlbaren
Zuschuß  von  35  000  Mark,  in  Worten:  „Fünf  und  dreißig  Tausend
Mark"  zu  gewähren.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Bahnhöfe  und