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aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von
Wegen  oder  Wasserläufen  2c.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den
Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten
  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  2c.  für  nothwendig
erachtete,  der  Expropriation  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von
Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst
Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der
bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung
nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben  in  das
Eigenthum  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die
Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,
deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten
  Anlagen,  sowie  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in  Frage
steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszugs  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser
Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugniß
zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Expropriation  zu  beantragen,  zu  welchem  Zweck
die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für
Ihr  Gebiet  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen  wird.  Der  im  Erpropriationswege
  für  den  Grunderwerb  rc.  erwachsende  Aufwand  einschließlich  der
Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der
Uebertragung  dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen
Verpflichtungen  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  #c.  mit  letzteren
Sich  zu  verständigen;  Sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  Ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verhaftet.  #

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Der  nach  Artikel  IV.  Nr.  3  zu  leistende  Baarzuschuß  ist  vier  Wochen  nach
Eingang  der  Erklärung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  daß  Sie  mit  dem
Bau  der  Bahn  vorzugeben  beabsichtige,  seitens  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung
  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

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