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Artikel  VI.

Die  Genehmigung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für
die  Strecke  in  dem  Anhaltischen  Staatsgebiete  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
  kommen,  als  für  die  Strecke  auf  Königlich  Preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Herzoglich  Anhaltische
Staatsgebiet  entfallenden  Bahnstrecke  der  Herzoglichen  Regierung  vorbehalten.
Auch  sollen  die  an  der  Bahnstrecke  im  Anhaltischen  Staatsgebiet  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  Herzoglichen  Regierung  sein.

Der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
des  Ihr  über  die  im  Herzogthum  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechts
einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche
nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiet
belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden
und  Beamten,  welche  auf  Präsentation  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
  von  den  kompetenten  Herzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.
Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser  Bahnstrecke
  den  betreffenden  Herzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstügung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung  rücksichtlich
  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen
  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsgebietes  soll
auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls
qualifizirte  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Anhaltischen  Staatsangehörigen
gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln
  sind.