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Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
im  Anhaltischen  Gebiet  belegenen  Bahnstrecke  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  Anhaltischen  Gerichten  und  —
insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den  Anhaltischen  Landesgesetzen
  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichtet  Sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung
  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben
  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden
  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Herzoglich  Anhaltische  Staatsgebiet
entfallenden  Bahnstrecke  wird  die  Herzoglich  Anhaltische  Staatsregierung,  so  lange
die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,
nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an
einen  Privatunternehmer  abgetreten  werden,  so  bleibt  der  Herzoglich  Anhaltischen
Staatsregierung  das  Recht  vorbehalten,  die  in  Ihrem  Gebiet  belegene  Bahnstrecke
nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.
  Durch  eine  etwaige  derartige  Erwerbung  des  Eigenthums  seitens  der
Herzoglich  Anhaltischen  Staatsregierung  soll  indeß  die  Einheitlichkeit  des  Unternehmens
  nicht  beeinträchtigt  werden.  Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichtet
  Sich  demgemäß,  auch  in  diesem  Falle  den  Betrieb  und  die  Verwaltung
des  auf  Ihrem  Gebiet  belegenen  Theiles  der  Bahn  demjenigen  Betriebsunternehmer
  zu  übertragen,  welcher  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  Preußischem
Gebiete  belegenen  Strecke  der  Bahn  führen  wird.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

r.  9222.)