Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  27——

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Einbeck,  Gieboldehausen,  Lauenstein  und  Lehe,  S.  313.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  311.

 

 

 

Nr.  9223.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Einbeck,  Gieboldehausen,  Lauenstein
und  Lehe.  Vom  13.  Juli  1887.

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253)  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justigminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Einbeck  gehörigen  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Dassel,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen  gehörigen  Bezirk  der
Gemeinde  Gieboldehausen,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lauenstein  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Lauenstein  und
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lehe  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
Spaden,
sowie  eine  neue  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Harburg  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Altenwerder,  Finkenwerder,  Leuenbruch  und  Neuhof
am  15.  August  1887  beginnen  soll.

Berlin,  den  13.  Juli  1887.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9223.)  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1887.