—  315  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  28.  —

 

Inhalt:  Landgüterordnung  für  den  Regierungsbezirk  Cassel,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Rinteln,  S.  215.—
Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung
neuer  Ansiedelungen  in  der  Provinz  Hannover,  S.  324.

 

(Nr.  9224.)  Landgüterordnung  für  den  Regierungsbezirk  Cassel,  mit  Ausnahme  des  Kreises
Rinteln.  Vom  Il.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Regierungsbezirk  Cassel,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Rinteln,  was  folgt:

-
Landgut  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  eine  in  der  Landgüterrolle  des  zuständigen
  Amtsgerichts  eingetragene  Besitzung.
In  die  Rolle  kann  jede  in  dem  Regierungsbezirke  Cassel,  mit  Ausnahme
des  Kreises  Rinteln,  belegene,  mit  einem  Wohnhause  versehene  Besitzung  eingetragen
werden,  welche  zum  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  bestimmt  ist.

d.  2.
Zur  Eintragung  des  Landgutes  in  die  Landgüterrolle  ist  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Wohnhaus  der  Besitzung  liegt.
*  die  Besitzung  mehrere  Wohnhäuser,  welche  in  den  Bezirken  verschiedener
  Amtsgerichte  liegen,  so  hat  das  Oberlandesgericht  zu  bestimmen,  bei
welchem  Amtsgerichte  das  Landgut  in  die  Rolle  einzutragen  ist.

g.  3.

Ein  Landgut  soll  in  die  Rolle  nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  die
Voraussetzungen  des  F.  1  Absatz  2  zur  Zeit  der  Eintragung  vorhanden  sind.
Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9224.)  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1887.