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Die  Eintragung  kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,  weil
diese  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Eintragung  nicht  vorhanden  gewesen  seien.

S.  4.
Die  Eintragung,  sowie  die  Löschung  in  der  Rolle  erfolgt  auf  Antrag  des
Eigenthümers,  welcher  über  das  Landgut  letztwillig  verfügen  kann.
Steht  das  Landgut  im  Miteigenthume,  so  ist  der  Antrag  sämmtlicher
Miteigenthümer  erforderlich.
S.  5.

In  der  Rolle  erhält  jedes  Landgut  ein  eigenes  Blatt.

Das  Landgut  besteht  aus  denjenigen  Grundstücken,  welche  auf  dem  Rollenblatte
  vermerkt  sind.  Auf  dem  Rollenblatte  sind  alle  Grundstücke  des  Eigenthümers
  zu  vermerken,  welche  als  solche  auf  dem  Blatte  oder  Artikel  des  Grundbuches
  eingetragen  sind,  einschließlich  der  nach  der  Eintragung  des  Landgutes  in
die  Rolle  erworbenen  und  im  Grundbuche  zugeschriebenen  Grundstücke.  Die
Zuschreibung  der  letzteren  in  der  Rolle  erfolgt  von  Amtswegen  und  kostenfrei.

Bei  der  Eintragung  des  Landgutes  in  die  Rolle  und  bei  späterer  Erwerbung
von  Grundstücken  kann  der  Eigenthümer  bestimmen,  daß  einzelne  Grundstücke  in
die  Rolle  nicht  einzutragen  sind.  Dieselben  sind  auf  dem  Rollenblatte  als  ausgenommen
  zu  verzeichnen.

In  gleicher  Weise  sind  einzelne  Grundstücke,  wenn  sie  auf  Antrag  des
Eigenthümers  gelöscht  werden,  auf  dem  Rollenblatte  zu  verzeichnen.

Auf  dem  Blatte  oder  Artikel  des  Grundbuches  ist  die  Nummer  des  Rollenblattes
  kostenfrei  zu  vermerken.

Grundstücke,  welche  in  dem  Grundbuche  nicht  eingetragen  sind,  werden  auf
dem  Rollenblatte  nach  dem  Grundsteuerkataster  bezeichnet.

S.  6.
Wird  in  Folge  von  Veräußerungen  ein  Theil  eines  Landgutes  im  Grundbuche
  abgeschrieben,  so  erhält  dieser  Theil,  falls  die  Voraussetzungen  des  §.  1
Absatz  2  für  denselben  zutreffen,  in  der  Rolle  ein  eigenes  Blatt,  wovon  der  Erwerber
  zu  benachrichtigen  ist.  Treffen  diese  Voraussetzungen  nicht  zu)  so  ist  mit
der  Abschreibung  im  Grundbuche  auch  die  Löschung  des  veräußerten  Theiles  in
der  Rolle  zu  bewirken.
Die  Anlegung  des  Blattes  und  die  Löschung  erfolgt  von  Amtswegen  und
kostenfrei.
S.  7.

Für  den  Amtsgerichtsbezirk  Vöhl  treten  an  die  Stelle  der  §&amp;#.  5  und  6  die
nachfolgenden  Vorschriften:

In  der  Rolle  erhält  jedes  Landgut  ein  eigenes  Blatt.  Die  Grundstücke
sind  nach  Flur  und  Nummer  des  Grundbuches  oder,  sofern  ein  Grundbuch  noch