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nicht  angelegt  ist,  nach  dem  Grundsteuerkataster  auf  dem  Rollenblatte  zu  verzeichnen.
  Nur  die  so  eingetragenen  Grundstücke  gehören  zum  Landgute.

Bei  Grundstückserwerbungen  zu  einem  Landgute  ist  gleichzeitig  mit  dem
Eintrage  in  das  Mutationsverzeichniß  die  Zuschreibung  auch  in  der  Rolle  zu  bewirken,
  wenn  der  Erwerber  nicht  seine  entgegengesetzte  Absicht  ausdrücklich  erklärt.

Bei  Veräußerungen  eines  Theiles  eines  Landgutes  ist  gleichzeitig  mit  dem
Eintrage  in  das  Mutationsverzeichniß  die  Löschung  des  veräußerten  Theiles  in  der
Rolle  zu  bewirken,  wenn  bei  demselben  die  Voraussetzungen  des  §.  1  Absatz  2
nicht  zutreffen.  Treffen  diese  Voraussetzungen  zu,  so  erhält  der  veräußerte  Theil
in  der  Rolle  ein  eigenes  Blatt,  wovon  der  Erwerber  zu  benachrichtigen  ist.

In  den  in  den  beiden  letzten  Absätzen  genannten  Fällen  erfolgen  die  Zuschreibungen
  und  Löschungen  in  der  Rolle,  sowie  die  Anlegung  eines  neuen  Blattes
von  Amtswegen  und  kostenfrei.

S.  8.

Liegen  die  zum  Landgute  gehörenden  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener
Amtsgerichte,  so  haben  die  letzteren  in  den  Fällen  der  §#.  5  bis  7  von  den  Eintragungen
  und  Löschungen  im  Grundbuche  und  in  der  Rolle  sich  gegenseitig  von
Amtswegen  und  kostenfrei  Nachricht  zu  geben.

C.  9.

Die  Anträge  auf  Eintragung,  beziehungsweise  auf  Löschung  in  der  Rolle
werden  bei  dem  Amtsgerichte  unter  Anwendung  der  §S#.  32  bis  34  der  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  446)  mündlich  angebracht
oder  schriftlich  eingereicht.

Das  Amtsgericht  hat  dem  Antragsteller  mitzutheilen,  daß  die  Eintragung,
beziehungsweise  die  Löschung  erfolgt  ist.

5.  10.
Die  Eintragung  verliert  ihre  Wirksamkeit  durch  die  Löschung.
Die  Eintragung  ist  auch  für  jeden  nachfolgenden  Eigenthümer  wirksam,
sofern  derselbe  Eigenthümer  des  ganzen  Landgutes  oder  eines  den  Voraussetzungen
des  8.  1  Absatz  2  entsprechenden  Theiles  desselben  ist.

K.  11.
Die  Einsicht  der  Rolle  ist  Jedem  gestattet,  welcher  nach  dem  Ermessen
des  Amtsgerichtes  ein  rechtliches  Interesse  dabei  hat.
Die  Einsicht  der  Rolle  erfolgt  kostenfrei.

KC.  12.

Wird  der  Eigenthümer  eines  Landgutes  von  mehreren  Nachkommen  beerbt,
so  ist  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  letztwilligen  Verfügung  einer  derselben
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