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berechtigt,  bei  der  Erbtheilung  das  Landgut  nebst  Zubehör  nach  Maßgabe  der
S#.  13  bis  26  zu  übernehmen.

Dasselbe  gilt,  wenn  bei  der  Erbtheilung  neben  den  Nachkommen  der  überlebende
  Ehegatte  betheiligt  ist.

Die  Abfindung  der  Miterben  (§.  20)  tritt,  auch  Dritten  gegenüber,  an
die  Stelle  des  Miteigenthums.

C.  13.

Im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Zubehör  des  Landgutes:

1)  die  mit  dem  Landgute  oder  einzelnen  Theilen  desselben  verbundenen
Gerechtigkeiten;

2)  die  auf  dem  Landgute  vorhandenen  Gebäude,  Anlagen,  Holzungen
und  Bäumez;

3)  die  auf  die  Rechtsverhältnisse  und  die  Bewirthschaftung  des  Landgutes
bezüglichen,  zur  Erbmasse  gehörigen  Bücher  und  Urkunden;

4)  das  Gutsinventar;  dasselbe  umfaßt:  das  auf  dem  Landgute  behufs
der  Bewirthschaftung  desselben  vorhandene  Vieh,  Acker=  und  Hausgeräth,
den  vorhandenen  Dünger  und  die  für  die  Bewirthschaftung  des  Landgutes
  bis  zur  nächsten  Ernte  erforderlichen  Vorräthe  an  Früchten  und
sonstigen  Erzeugnissen.

K.  14.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten  über  die  Person
des  Gutsübernehmers  und  über  die  Bedingungen  der  Gutsübernahme  hat  das
nach  F.  2  zuständige  Amtsgericht  auf  Antrag  der  Betheiligten  oder  eines  derselben
die  sämmtlichen  Betheiligten  zu  einem  Einigungsversuche  zu  laden  und  bei  demselben
  möglichst  auf  die  Erhaltung  der  Einheit  und  Leistungsfähigkeit  des  Landgutes
  hinzuwirken.

5.  15.

Erfolgt  bei  diesem  Versuche  eine  Einigung  nicht,  so  bestimmt  ein  Familienrath
  nach  Maßgabe  der  §#§.  12,  13,  16  bis  26  die  Person  des  Gutsübernehmers
und  die  Bedingungen  der  Uebernahme.

KC.  16.

Der  Familienrath  wird  aus  dem  nach  F.  2  dieses  Gesetzes  zuständigen
Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und  drei  bis  sechs  Verwandten  oder  Verschwägerten
des  Erblassers  als  Mitgliedern  gebildet.

Die  Mitglieder  müssen  großjährig  sein,  einen  tadellosen  Ruf  genießen  und
genaue  Kenntniß  von  den  wirthschaftlichen  und  Familienverhältnissen  des  Erblassers
besitzen.