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Ist  nach  dem  Ermessen  des  Amtsrichters  eine  genügende  Anzahl  nach
Absatz  1  und  2  geeigneter  Verwandten  oder  Verschwägerten  nicht  vorhanden,  oder
ist  deren  Zuziehung  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden,  so  hat  der  Amtsrichter
  den  Familienrath  durch  Zuziehung  anderer  nach  Absatz  2  geeigneter
Personen  zu  ergänzen.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  werden  nach  Anhörung  der  Betheiligten
und  des  Ortsvorstandes  von  dem  Amtsrichter  berufen  und  von  demselben  auf
treue  und  gewissenhafte  Führung  ihres  Amtes  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt
verpflichtet.  Ueber  Einwendungen  gegen  ihre  Berufung  entscheidet  der  Amtsrichter.

Gegen  die  Entscheidung  des  Amtsrichters,  welche  sämmtlichen  Betheiligten
zuzustellen  ist,  ist  binnen  einer  Frist  von  einer  Woche  nach  der  Zustellung  die
Beschwerde  an  das  Landgericht  zulässig.  Für  die  Beschwerden  sind  die  Civilkammern
  der  Landgerichte  zuständig.  Eine  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

C.  17.

Der  Familienrath  ist  nur  bei  Anwesenheit  des  Amtsrichters  und  mindestens
dreier  Mitglieder  beschlußfähig.  Er  entscheidet  nach  Anhörung  der  Betheiligten
und  freier  Untersuchung  der  Sachlage  durch  Mehrheit  der  Stimmen  der
anwesenden  Mitglieder.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Amtsrichters
  den  Ausschlag.

Die  Entscheidung  des  Familienrathes  kann  nur  angefochten  werden,  soweit
sie  auf  der  Verletzung  einer  Rechtsnorm  beruht.  Die  Anfechtung  kann  nur  durch
Erhebung  der  Klage  erfolgen.

Die  Mitglieder  des  Familienrathes  erhalten,  außer  dem  Ersatze  ihrer  baaren
Auslagen,  keine  Vergütung.

Die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  des  Familienrathes  sind  gebührenfrei.
  Die  entstehenden  baaren  Auslagen  fallen  dem  Gutsübernehmer  und,
falls  eine  Gutsübernahme  nicht  stattfindet,  den  bei  der  Erbtheilung  Betheiligten
zur  Last.

KC.  18.

Bei  der  Bestimmung  des  Gutsübernehmers  ist  für  den  Familienrath  die
dauernde  einheitliche  Erhaltung  des  Gutes  in  der  Hand  eines  der  Familienglieder
maßgebend.

Erachtet  hiernach  der  Familienrath  mehrere  der  Erben  als  zur  Gutsübernahme
  geeignet,  so  ist  dem  mänmnlichen  Geschlechte  vor  dem  weiblichen  und
eventuell  dem  älteren  Erben  vor  dem  jüngeren  der  Vorzug  zu  geben.

Die  Bestimmung  des  Gutsübernehmers  unterbleibt:

1)  wenn  der  Familienrath  sich  davon  überzeugt,  daß  das  Landgut  wegen
hoher  Verschuldung  oder  sonstiger  Gründe  in  der  Familie  nicht  erhalten
werden  kann;

(Nr.  9224.)