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2)  wenn  kein  Nachkomme  des  Eigenthümers  das  Landgut  unter  den  vom
Familienrathe  festgestellten  Bedingungen  übernehmen  will.

K.  19.

Der  Familienrath  bestimmt  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  den  bei  der
Erbtheilung  an  die  Stelle  des  Landgutes  nebst  Zubehör  tretenden  Werth  desselben
unter  Berücksichtigung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  dergestalt,  daß
auch  hierbei  die  dauernde  Erhaltung  des  Gutes  den  ausschlaggebenden  Gesichtspunkt
  bildet  und  soweit,  als  es  dies  Interesse  erfordert,  der  Gutsübernehmer  vor
seinen  Miterben  zu  bevorzugen  ist.

Unter  dem  zu  bestimmenden  Werthe  des  Landgutes  ist  nicht  der  Verkaufswerth,
  sondern  der  Ertragswerth  desselben  zu  verstehen.

Das  Ermessen  des  Familienraths  wird  insoweit  beschränkt,  daß  der  Werth
des  Landgutes  nicht  geringer,  als  der  fünfundzwanzigfache,  und  nicht  höher,  als
der  fünfundvierzigfache  Betrag  des  jährlichen  Grundsteuerreinertrages  der  zu  dem
Landgute  gehörigen  Liegenschaften  bestimmt  werden  kann.  Bei  Imdgüteln  f  bei
welchen  der  Grundsteuerreinertrag  geringer  ist,  als  der  nach  der  Gebäudesteuer
berechnete  Nutzungswerth  der  zu  dem  Landgute  gehörenden  Gebäude,  oder  bei
welchen  diese  Gebäude  einen  besonderen  Nutzen  durch  Vermiethung  oder  dergleichen
gewähren,  bestimmt  der  Familienrath  den  Werth  der  Grundstücke  und  Gebäude
in  Gemäßheit  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  nach  freiem  Ermessen.

Soweit  die  Betheiligten  uneinig  darüber  sind,  ob  einzelne  Gegenstände
zum  Gutsinventar  gehören,  steht  dem  Familienrathe  die  Entscheidung  zu.

g.  20.

Von  dem  nach  F.  19  festgesetzten  Gutswerthe  ist  der  Betrag  der  auf  dem
Gute  ruhenden  Hypotheken  und  Grundschulden,  sowie  der  nach  der  vermuthlichen
Lebensdauer  des  Berechtigten  vom  Familienrathe  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmende
  Werth  der  von  dem  Gute  zu  leistenden  Auszugs-  und  Alimentationsverpflichtungen,
  mit  Ausnahme  jedoch  der  im  §.  22  erwähnten,  abzusetzen.  Der
hiernach  verbleibende  Betrag  bildet  den  für  die  Erbtheilung  und  sonach  für  die
Berechnung  der  Abfindung  der  Miterben  maßgebenden  Werth  des  Landgutes.

 

S.  21.
Hat  der  Eigenthümer  eines  Landgutes  eine  Wittwe  hinterlassen,  mit  welcher
er  in  Err  haft  nach  althessischem  Rechte  gelebt  hat,  so  bestimmt

der  Familienrath  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  unter  Berücksichtigung  der  Leistungsfähigkeit
  des  Gutes  und  der  Vermögensverhältnisse  der  Wittwe,  ob  und  welcher
Einsitz  und  Auszug  derselben  von  dem  Gutsübernehmer  zu  gewähren  ist.