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g.  22.

Der  Gutsübernehmer  ist  verpflichtet,  seine  Miterben  zu  erziehen  und  ihnen  bis
zum  vollendeten  fünfzehnten  Jahre  Einsitz  und  angemessenen  Unterhalt  zu  gwähren
Dieser  Anspruch  erlischt,  wenn  ihnen  auf  Verlangen  ihres  gesetzlichen  Vertreters
ihre  Abfindung  mit  vier  Prozent  verzinst  oder  ausbezahlt  wird.  Die  Auszahlung
kann  jedoch  vor  eingetretener  Großjährigkeit  oder  Verheirathung  nur  verlangt
werden,  wenn  der  Rürrbe  das  Landgut  zur  Wahl  eines  anderweiten  Lebensberufes
  verläßt.

Auch  nach  vollendetem  fünfzehnten  Jahre  behalten  die  Miterben  das  Recht  des
Einsitzes  bis  zur  erlangten  Großjährigkeit  oder  früher  eintretenden  Verheirathung.

Gebrechlichen  und  kranken  Miterben  hat  der  Gutsübernehmer  im  Bedürfnißfalle
  bis  zu  ihrem  Tode,  sofern  sie  nicht  die  Auszahlung  ihrer  Abfindung  verlangen,
  Einsitz,  Kost  und  Verpflegung  zu  gewähren.  So  lange  sie  von  diesem
Rechte  Gebrauch  machen,  findet  eine  Verzinsung  der  Abfindung  nicht  statt.  Haben
sie  von  diesem  Rechte  bis  zu  ihrem  nach  erlangter  Großjährigkeit  erfolgten  Tode
Gebrauch  gemacht  und  weder  einen  erbberechtigten  Ehegatten  noch  Kinder  hinterlassen,
  so  erlischt  ihr  Anspruch  auf  Abfindung  zu  Gunsten  des  Gutsübernehmers.

Der  Familienrath  ist  befugt,  die  im  Absatz  1  bis  3  bestimmten  Verpflichtungen
  des  Gutsübernehmers  zu  erhöhen  oder  herabzusetzen.

g.  23.

Im  Geltungsbereiche  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  ersetzt  der
Beschluß  des  Familienrathes  in  gerichtlicher  Ausfertigung  die  Auflassung.  Die
Betheiligten  können  verlangen,  daß  ihre  Ansprüche  gegen  den  Gutsübernehmer
(55.  21,  22,  28)  durch  Eintragung  im  Grundbuche  sichergestellt  werden.

Im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Vöhl  bildet  der  Beschluß  des  Familienrathes
in  gerichtlicher  Ausfertigung  einen  zur  Eintragung  in  das  Mutationsverzeichniß
geeigneten  Erwerbstitel.  Den  Betheiligten  steht  wegen  ihrer  Abfindungen  ein
gesetzlicher  Hypothekentitel  zu,  welcher  auf  deren  Verlangen  einzutragen  ist.

K.  24.

Wenn  das  Landgut  sich  im  Miteigenthum  der  Ehegatten  befindet,  so  verbleibt
  die  Verwaltung  dem  längstlebenden  Ehegatten,  und  erst  bei  dessen  Tode
erfolgt  die  Bestimmung  des  Gutsübernehmers.

Der  längstlebende  Ehegatte  ist  jedoch  befugt,  mit  Zustimmung  der  Erben
des  verstorbenen  Ehegatten,  eventuell  des  Familienrathes  (G.  14  beziehungsweise
S.  15  ff.)  das  Landgut  schon  bei  Lebzeiten  auf  einen  der  gemeinschaftlichen
Nachkommen  zu  übertragen.

Im  Uekugen  kann  das  Miteigenthum  zwischen  dem  längstlebenden  und  den
Kindern  als  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  nur  mit  gegenseitiger  Zustimmung

(r.  9224.)