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oder  auf  Beschluß  eines  nach  Maßgabe  des  §.  16  zu  berufenden  Familienrathes  aufgehoben
  werden.  Hiervon  abgesehen,  können  einzelne  Erben  nur  die  Auszahlung
einer  nach  Maßgabe  der  §S§.  19  und  20  von  dem  Familienrathe  festzusetzenden
Abfindung  verlangen.

Der  dritte  Absatz  des  §.  12  findet  auch  auf  das  Miteigenthum  und  die
an  dessen  Stelle  tretenden  Ansprüche  des  längstlebenden  Ehegatten  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  vor  dem  Tode  des  verstorbenen  Ehegatten  erworbene  Rechte
Dritter  unberührt  bleiben.

G.  25.

Steht  das  Landgut  im  alleinigen  Eigenthum  eines  Ehegatten,  so  erfolgt
nach  dessen  Tode  die  Bestimmung  des  Gutsübernehmers  erst  dann,  wenn  dem
anderen  Ehegatten  ein  Nießbrauchs--  oder  Verwaltungsrecht  an  dem  Landgute  nicht
mehr  zusteht.  Das  Miteigenthum  zwischen  den  Kindern  des  verstorbenen  Ehegatten
  kann,  solange  ein  Nießbrauchs=  oder  Verwaltungsrecht  des  überlebenden
Ehegatten  besteht,  nur  mit  gegenseitiger  Zustimmung  und  mit  Einwilligung  des
überlebenden  Ehegatten  aufgehoben  werden.

Die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten  Absatze  des  §.  24  finden  auf  den
Ehegatten,  welchem  das  Nießbrauchs=  oder  Verwaltungsrecht  an  dem  Landgute
oder  an  einem  Theile  desselben  zusteht,  entsprechende  Anwendung.

g.  26.

Hat  ein  von  mehreren  Nachkommen  beerbter  Eigenthümer  mehrere  Landgüter
  hinterlassen,  so  hat  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten
der  Familienrath  darüber  zu  entscheiden,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die
mehreren  Landgüter  nur  von  einem  Erben  oder  jedes  einzelne  Landgut  von  einem
der  Erben  zu  übernehmen  sind.

Liegen  die  Landgüter  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte,  so  hat
das  Oberlandesgericht  zu  bestimmen,  bei  welchem  Amtsgerichte  der  Familienrath
zu  bilden  ist.

K.  27.

Das  Recht  der  Eigenthümer,  über  das  Landgut  unter  Lebenden  und  von
Todeswegen  zu  verfügen,  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

C.  28.

Diejenigen,  welche  über  das  Landgut  letztwillig  verfügen  können,  sind  befugt,
  in  einem  Testamente  oder  in  einer  gerichtlich  oder  notariell  oder  vom  Ortsvorstande
  beglaubigten  Urkunde  die  Anwendung  der  §#.  12  bis  26  auszuschließen,
unter  den  Miterben  diejenige  Person  zu  bestimmen,)  welche  zur  Uebernahme  des