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Landgutes  oder  der  mehreren  Landgüter  berechtigt  sein  soll,  sowie  die  in  den
S.  21  und  22  erwähnten  Bestimmungen  anstatt  des  Familienrathes  selbst  zu
treffen.

In  gleicher  Weise  kann  vorbehaltlich  des  Pflichttheilrechtes  der  Betheiligten
bestimmt  werden,  zu  welchem  Betrage  der  Gutswerth  bei  der  Erbtheilung  angerechnet
  werden,  daß  und  in  welcher  Höhe  der  Gutsübernehmer  bei  der  Theilung
ein  Voraus  erhalten  oder  in  einer  sonstigen  Weise  bevorzugt  werden  soll.

Die  vom  Ortsvorstande  beglaubigte  Urkunde  ist  stempelfrei.

G.  29.

Für  die  Berechnung  des  Pflichttheiles  der  Miterben,  welche  das  Landgut
nicht  übernehmen,  ist  der  auf  Antrag  des  Pflichttheilberechtigten  von  dem
Familienrathe  nach  Maßgabe  der  I#§.  15  bis  21  festzusetzende  Werth  des  Landgutes
  maßgebend.

g.  30.

Der  in  dem  vormals  Kurhessischen  sogenannten  Oberfürstenthum  Hessen  den
Kindern  im  Falle  der  Anlegung  eines  abgesonderten  Haushaltes  gegen  ihren  Vater
zustehende  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Hälfte  des  von  der  verstorbenen  Mutter
hinterlassenen  Vermögens  tritt,  sofern  zu  diesem  Vermögen  das  Eigenthum  oder
Miteigenthum  an  einem  Landgute  gehört,  in  Ansehung  des  letzteren  und  seines
Zubehörs  außer  Kraft.

G.  31.

Die  in  den  §#.  12  bis  29  enthaltenen  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung:


1)  wenn  die  bei  der  Erbtheilung  betheiligten  Personen  nicht  allein  Eigenthümer
  des  Landgutes  sind;

2)  wenn  das  Landgut  beim  Tode  des  Erblassers  in  Folge  von  Veränderungen,
  welche  nach  der  Eintragung  des  Landgutes  in  die  Rolle
stattgefunden  haben,  nach  §.  1  Absatz  2  nicht  eintragungsfähig  gewesen
  wäre;  jedoch  kommt  der  Mangel  eines  Wohnhauses  zur  Zeit  des
Todes  des  Erblassers  nicht  in  Betracht,  wenn  dieser  Zustand  alsdann
noch  nicht  zwei  Jahre  gewährt  hat.

§S.  32.

Für  jede  Eintragung  und  für  jede  Löschung  in  der  Rolle,  einschließlich
der  darüber  dem  Eigenthümer  zu  machenden  Mittheilung,  wird  eine  Gerichtsgebühr
  von  drei  Mark  erhoben,  insoweit  nicht  in  den  §#.  5  bis  7  etwas  Anderes
  bestimmt  ist.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9224—9225)  54